8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 57
stungen der Post ist ferner die dafür zu bezahlende Gebühr gesetzlich
normiert, dadurch also gesetzlich anerkannt, daß sich die Postanstalt mit
der Uebernahme solcher Leistungen zu befassen hat. Dies gilt von
dem Transport von Paketen!) und von der Uebernahme von »Ver-
sicherungen« ?). Sodann enthält das Postgesetz $ 50 die Ermächtigung
für den Reichskanzler, durch ein Reglement die Gebühren für gewisse
Transportgeschäfte zu bestimmen, wodurch, wenn auch nicht die ge-
setzliche Verpflichtung, so doch die gesetzliche Billigung ausgesprochen
ist, daß die Post mit diesen Geschäften sich befaßt. Dahin gehört die
Beförderung von Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit
Extrapost°); die Beförderung von unverschlossenen Briefen (Korre-
spondenz- oder Postkarten), ferner von Drucksachen, Warenproben
und Mustern, sodann von eingeschriebenen (rekommandierten) Sen-
dungen und von Sendungen, welche gegen Behändigungsschein zuzu-
stellen sind, endlich von Geldübermittelungen durch Postanweisungen,
Vorschußsendungen, Postaufträge usw.*). Auch aus den Postverträgen,
welche das Reich abgeschlossen hat, ergibt sich die Verpflichtung der
Postverwaltung, mit gewissen Arten von Transportgeschäften sich zu
befassen.
Durch das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 321) ist
die Erhebung des Wechselprotestes durch einen Postbeamten zuge-
lassen, durch $ 3 dieses Gesetzes aber vorbehalten, daß der Reichs-
kanzler mit Zustimmung des Bundesrats anordnen kann, daß die Post-
verwaltung für bestimmte Fälle, insbesondere mit Rücksicht auf die
Art des Protestes oder die Höhe der Wechselsumme, die Protester-
hebung nicht übernimmt). Der Vertrieb der Wechselstempelmarken
und gestempelten Wechselformulare erfolgt durch die Post‘); ebenso
der Verkauf der Versicherungsmarken’) sowie die Auszahlung der
Entschädigungen und Renten?°). Durch das Reichsgesetz vom 18. Mai 1908
8 2 (Reichsgesetzbl. S. 197) ist der Reichskanzler ermächtigt worden,
den Postüberweisungs- und Scheckverkehr einzuführen, von welcher
Ermächtigung der Reichskanzler Gebrauch gemacht hat’). Endlich
können Verfügungen usw. der Gerichte und anderer Behörden durch
Briefe nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung übernimmt. Postgesetz $ 15.
1) Posttaxgesetz 8 2. 2) Posttaxgesetz $ 3.
3) Postgesetz $ 50, Ziff. 8. Auch enthält das Postgesetz $ 29 eine Strafbestim-
mung wegen Defraudation des „Personengeldes“.
4) Postgesetz 8& 50, Ziff. 6.
5) Bekanntm. vom 5. Aug. 1908 (Reichsgesetzbl. S. 482), Postordn. $ 18a (Zen-
tralbl. 1908, S. 336).
6) Ausführungsbestimmungen z. Wechselstempelgesetz (Zentralbl. 1909, S. 402 ff.),
S 4.
7) Reichsversicherungsordn. $ 1412. Auch andere Marken, z. B. für die statisti-
sche Gebühr.
8) Daselbst 8 726, 988, 1159 fg., 1383 ff. Ges. vom 20. Dez. 1911, $ 313 ff.
9) Postscheckordnung vom 6. Nov. 1908 (Reichsgesetzbl. S. 587).