Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

58 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 
die Post mit rechtlicher Wirkung zugestellt werden!). So wenig aber 
die Postverwaltung durch alle diese Vorschriften gehindert ist, ihren 
Geschäftsbetrieb auch auf andere Transportgegenstände?) oder auf an- 
dere Beförderungsarten®) auszudehnen, ebensowenig ist es ihr ver- 
wehrt, die Uebernahme von Postsendungen durch reglementarische 
Anordnungen oder Einrichtungen allgemein einzuschränken oder ab- 
zulehnen. 
Hinsichtlich der Telegraphie ist die Sachlage insofern eine ein- 
fachere und abweichende, als durch den Telegraphen überhaupt keine 
andere Verrichtung als die Uebermittelung einer Nachricht vorgenom- 
men werden kann; indes gibt es auch hier verschiedene Arten der 
Beförderung oder Bestellung‘). 
2. Auch in anderer Beziehung ist der Umfang des Geschäftsbe- 
triebes der Post gesetzlich nicht normiert und der Postverwaltung ein 
gewisses Maß weder als Minimum noch als Maximum vorgeschrieben, 
nämlich rücksichtlich der Errichtung von Postanstalten. Dem Er- 
messen der Verwaltung ist es völlig überlassen, an welchen Orten sie 
Expeditionen (Postämter) errichten will; sie ist nirgends dazu verpflichtet 
und es ist ihr dies an keinem Orte verwehrt. Der Geschäftsbetrieb der 
Post ist auch nicht auf das Reichsgebiet beschränkt; abgesehen von 
den zahlreichen Postanstalten in den Schutzgebieten, in welchen das 
Postmonopol wie im Reich besteht, hat das Reich aufGrund von Ver- 
trägen auch sonst Postanstalten im Ausland. Ebenso steht es ihr frei, 
an gewissen Orten einzelne Geschäftszweige zu betreiben, andere da- 
gegen auszuschließen °?). Niemand hat demgemäß ein Recht, von der 
Postverwaltung die Errichtung derjenigen Anstalten zu verlangen, die 
ihm die Benützung der Post ermöglichen oder erleichtern. Indes 
bietet die Feststellung des Reichshaushaltsgesetzes Gelegenheit, das Ver- 
fahren der Postverwaltung zu kritisieren und auf die Abhilfe von 
Mängeln hinzuwirken. 
3. Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf 
1) Zivilprozeßordn. 8 193 ff., Konkursordn. 8 77; der Gewerbegerichte (Reichsge- 
setzbl. 1890, S. 148; 1901, S. 361); in Patentsachen (V. vom 11. Juli 1891, $ 12, Reichs- 
gesetzbl. S. 352); in Versicherungssachen (RVO. 8 135). Gerichtsgebühr für Zustel- 
lungen durch die Post. Reichsges. vom 29. Juni 1881 (Reichsgesetzbl. S. 180). 
2) Z. B. Reisegepäck, lebende Tiere, Leichen usw. 
3) Z. B. durch die Rohrpost, durch Luftballons, durch Tauben. 
4) Man kann die verschiedenen von der Postanstalt betriebenen Geschäfte ein- 
teilen in die Briefpost (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Zeitungen, Warenproben 
und Muster), in die Fahr post (Pakete, Einschreibsendungen, Briefe mit Wertangabe, 
Postanweisungen), in die Personenpost (Beförderung von Reisenden und Reise- 
effekten) und in die Telegraphie. Von juristischer Bedeutung ist diese Eintei- 
lung, die übrigens nicht erschöpfend ist, aber nicht. In demselben Sinne äußert sich 
auch Meili, Haftpflicht S. 28. 
5) Z. B. Beförderung von Stadtbriefen, Beförderung von Estafetten, Einrichtung 
von Personenposten, Gestellung von Extraposten, Herstellung von Telegraphenstatio- 
nen USW.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.