Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 81 
traktmäßig zu haltenden Pferde brauchen bei Mobilmachung der Armee 
nicht der Militärbehörde überlassen zu werden '). 
e) Das Strafgesetzbuch 88 317, 318 bedroht denjenigen mit Strafe, 
der vorsätzlich oder fahrlässigerweise Handlungen begeht, durch wel- 
che die Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele- 
raphenanstalt verhindert oder gestört wird’). 
f) Elektrische Anlagen sind gegen Betriebsstörungen durch spätere 
elektrische Anlagen insoweit geschützt, daß die spätere Anlage nach 
Möglichkeit so auszuführen ist, daß schädliche Einwirkungen der An- 
lagen aufeinander ausgeschlossen werden. Derselbe Grundsatz greift 
Platz, wenn eine bestehende Anlage später eine Aenderung erfährt, 
durch welche der Betrieb einer anderen Leitung gestört wird oder ge- 
stört werden kann’). Streitigkeiten, welche darüber entstehen, sind 
von den ordentlichen Gerichten im schleunigen Verfahren zu erledigen, 
und der Rechtsstreit gilt als Feriensache ‘). 
Zu erwähnen ist hier auch das Gesetz, betreffend die Bestrafung 
der Entziehung elektrischer Arbeit, vom 9. April 1900 (Reichsgesetzbl. 
S. 228). 
g) Zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel ist ein inter- 
nationaler Vertrag in Paris am 14. März 1884 abgeschlossen und am 
1. Mai 1888 in Kraft gesetzt worden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- 
mungen dieses Vertrages sind durch das Gesetz vom 27. November 1887, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft. (Reichsgesetzbl. 1888 S. 151; 169). 
9. Rechte an unbestellbaren Postsendungen und 
zurückgelassenen Passagiereffekten. 
Beträge, welche in einer Postsendung enthalten sind, die weder 
an den Adressaten bestellt noch an den Absender zurückgegeben 
werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Ge- 
genstände gelöst werden’), ferner Postanweisungsbeträge, welche der 
Absender eingezahlt hat, Postvorschußbeträge, welche der Adressat 
1) Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, S 25, Z.4 (Reichs- 
gesetzbl. S. 135). 
2) Vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 11, S. 336 und 
über den Schutz der Fernsprechleitungen das Urteil des Reichsgerichts vom 28. Fe- 
bruar 1889 bei Reger Bd. 10, S.74 ff. Ueber die Verpflichtung der Oberpostdirektionen 
zur Verhütung und Ermittlung solcher Beschädigungen vgl. die Allgem. Dienstanwei- 
sung Bd. 1, Abschn. II, S. 20. 
3) Telegraphengesetz $ 12. Durch ein in Aussicht genommenes „Elek- 
trizitätsgesetz* sollen die Voraussetzungen für elektrische Anlagen und das Verhält- 
nis der Betriebsunternehmer mehrerer konkurrierenden Leitungen unter sich und zu 
Dritten geregelt werden. Die Vorschrift des $ 12 hat daher nur die Bedeutung einer 
interimistischen Regelung. Vgl.v. Bar S.20 ff. und Fischer in Schmollers Jahrb. 
1892, S. 671 ff. Vgl. aber Telegraphenwegegesetz 885 u. 6. 
4) Telegraphengesetz $ 13. Vgl. Gerichtsverf.-Ges. 8 202, Ziff. 6. 
5) Vgl. Postordnung $ 45; $S 46, Nr. IV—VI.
	        
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