Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

& 101. Das stehende Heer. 99 
3. Die kommandierenden Generale sind die Militärbefehls- 
haber in den Armeekorpsbezirken') Ihrem Befehle sind daher 
auch die, zum Verbande eines anderen Armeekorps gehörenden Trup- 
penteile unterstellt, wenn dieselben in dem Armeekorpsbezirk ihren 
Garnisonsort erhalten, und sie sind befugt, gegen die Zivilbehörden 
aller zu ihrem Armeekorpsbezirk gehörenden Staaten alle diejenigen 
amtlichen Rechte zur Geltung zu bringen, welche im Militärbefehl 
enthalten sind ?). 
IV. Die Kriegsformation des Heeres. 
Dieselbe wird vom Kaiser bestimmt °). Gesetzliche Vorschriften 
darüber sind nicht erlassen; die vom Kaiser ergangenen Anordnungen 
sind in dem »Mobilmachungsplan« enthalten *). Die wesentlichsten 
Unterschiede der Kriegsformation des stehenden Heeres von der Frie- 
densformation bestehen in der größeren Kopfstärke (Kriegsstärke) der 
Kadres, in der Formierung von Ersatz-ITruppenkörpern bei den Re- 
gimentern usw. behufs Ausbildung von Rekruten und behufs Nach- 
sendung ausgebildeter Rekruten zum Ersatz für die Abgänge bei den 
im Felde stehenden Truppen, sodann in der Bildung gewisser, im 
Frieden entbehrlicher Formationen, insbesondere Feldeisenbahn- und 
Feldtelegraphie-Abteilungen, Feldpost, Munitionsdepots, Etappenkonı- 
mandos, Lazarette, Feld-Proviantämter usw., und endlich in der Ein- 
setzung von stellvertretenden Kommando- und Militärverwaltungs- 
Behörden. Im allgemeinen bleiben die taktischen Verbände der Frie- 
densorganisation auch im mobilen Zustande erhalten, insbesondere 
die Einteilung in Brigaden, Divisionen und Armeekorps. Das Heer 
zerfällt in den mobilen und den nicht mobilen Teil; im mobilen Zu- 
stande befinden sich die Feldtruppen nebst den zu ihnen gehörenden 
Kommando- und Verwaltungsbehörden; dagegen sind die Ersatztrup- 
pen und die Besatzungstruppen, sowie die stellvertretenden Kom- 
mando- und Verwaltungsbehörden nicht mobil. Der mobile Zustand 
beginnt mit dem Tage des Erlasses des Mobilmachungsbefehls und 
hört mit dem Tage des Eintritts der Demobilmachung auf. Die in- 
folge der Kriegsformation eintretenden Stellenverleihungen’) 
und die mit ihnen verbundenen Rechte gelten nur für die Dauer des 
Kriegszustandes °). 
—— 
  
1) Militärgesetz $ 5b, Abs. 2. 
2) Das Militärgesetz fügt rücksichtsvoll die Worte hinzu, „unbeschadet der Sou- 
veränitätsrechte der einzelnen Bundesstaaten“. 
-3) Militärgesetz 8 6. 
4) Für das bayerische Kontingent ist der Mobilmachungsplan zwar vom Könige 
zu erlassen, allein in „voller Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehen- 
den Normen“. Vertrag vom 23. November 1870, III, $ 5, Ziff. 3, Abs. 2. 
5) Zu unterscheiden von „Beförderungen zu einer höheren Charge“. 
6) Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege vom 29. August 
1868 s 15 (bei v. Helldorff, Dienstvorschriften III, Abt. 2; S. 4).
	        
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