8 103. Der Landsturm. 103
gewisse Kategorien direkt bei den Truppenteilen eingestellt werden ').
3. Die Einteilung in Landwehrbataillonsbezirke ist eine vollstän-
dige, alle Landwehrpflichtige umfassende. Auch die bei der Garde,
bei der Kavallerie und bei den speziellen Waffen ausgebildeten Mann-
schaften gehören nach Beendigung ihrer Dienstzeit im stehenden
Heer zu dem Landwehrbataillonsbezirk ihres dauernden Aufenthalts
und stehen unter der Kontrolle des Bezirkskommandeurs. Dessen-
ungeachtet werden sie im Falle der Einberufung zum aktiven Dienst
derjenigen Waffe zugeteilt, bei der sie ausgebildet worden sind. Dem-
gemäß werden für jede dieser Kategorien die Ranglisten und die
Landwehrstammrollen besonders angelegt und fortgeführt ?).
4. Die Landwehrbezirkskommandos stehen unter der Leitung der
Infanteriebrigadekommandos (oder der Landwehrinspektionen); die letz-
teren sind in allen Angelegenheiten der militärischen Kontrolle den
Generalkommandos direkt unterstellt, insoweit nicht ausnahmsweise die
Mitwirkung der Divisionskommandos besonders vorgeschrieben ist.
Nur im Großherzogtum Hessen tritt in diesen Beziehungen an Stelle
des Generalkommandos das Divisionskommando?). Zu generellen Er-
lassen über die Geschäftsführung der Landwehrbezirkskommandos
sind nur die Generalkommandos befugt ?).
III. Die Kriegsorganisation der Landwehr ist vom Kaiser
anzuordnen. Der Mobilmachungsplan enthält die erforderlichen Be-
stimmungen, soweit dieselben nicht nach der Natur der Sache im
konkreten Falle erst getroffen werden müssen. Von Wichtigkeit ist
auch hier der Satz, daß besondere Truppenkörper nur für die
Landwehrinfanterie und nach Maßgabe des Bedarfs für die Landwehr-
kavallerie, nicht für die übrigen Waffengattungen formiert werden.
Mit der Friedensorganisation stimmt die Kriegsformation der Land-
wehr insofern nicht überein, als aus den Bataillonsbezirken nicht
bloß Provinzialregimenter, sondern auch Gardelandwehrregimenter,
die Landwehrkavallerieregimenter, Landwehrjägerbataillone, sowie die
Verstärkungen der Feldartillerie, FuBartillerie, Pioniere, Eisenbahn-
truppen und Trains usw. entnommen werden.
& 103. Der Landsturm.
I. Nach 8 2 des Wehrgesetzes besteht die bewaffnete Macht aus
dem Heere, der Marine und den: Landsturm. Der Landsturm bildet
demnach einen Gregensatz zum Heere und er besteht nach 8 3 desselben
1) Heerordnung $ 42, Ziff. 6.
2) Vgl. Heerordnung $ 29. Hiernach zerfallen die Landwehr-Stammrollen in
12 Verzeichnisse, nämlich: I. Garde; I. Provinzialinfanterie; IH. Provinzialjäger;
IV. Provinzialkavallerie; V. Provinzialfeldartillerie; VI. Provinzialfußartillerie; VII. Pro-
vinzialpioniere; VIII. Eisenbahntruppen; IX. Provinzialtrain; X. Sanitätspersonal;
XI. Veterinärpersonal; XII. Sonstige Mannschaften.
3) Heerordnung & 23. 4) Heerordnung 8 25, Ziff. 8.