$ 104. Die Militärverwaltung. 111
terricht, Bibliothek, Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Ge-
naue Vorschriften über die Verwaltung dieser Fonds sind enthalten in
dem Geldverpflegungsreglement für das preußische Heer im Frieden
vom 24. Mai 1877‘), an dessen Stelle jetzt die »Besoldungsvorschrift
für das preußische Heer im Frieden« vom 7. März 1889 (Armeever-
ordnungsbl. S. 71) getreten ist‘).
Für dieörtliche Verwaltung der Garnisoneinrichtungen bestehen
Garnisonverwaltungen. Auch können die Funktionen der
letzteren den Magistraten und Kommunalbeamten übertragen werden.
Die Garnisonverwaltungen sind den Korpsintendanturen direkt unter-
geordnet und haben in Friedenszeiten eine von den Festungskomman-
danten, Garnisonschefs und sonstigen militärischen Oberbefehlshabern
unabhängige Stellung, sind jedoch verpflichtet, den Requisitionen der
letzteren so weit Folge zu geben, als es mit den Gesetzen, Verord-
nungen, Reglements und Instruktionen zulässig ist.
5. Die Feldadministration. So wie die Kommandobehör-
den im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen Teile
in Wirksamkeit bleiben und im territorialen Bereich des Armeekorps-,
Divisions-, Brigadebezirks weiter fungieren, so tritt auch für die Ver-
waltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Verdoppelung der
Formation ein; neben die Intendantur des Friedenszustandes tritt eine
ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für die ganze mobile Armee
oder für eine aus mehreren Korps bestehende Armee wird ein Gene-
ral-oderArmeeintendant eingesetzt, welcher als Stellvertreter
des Kriegsministeriums (Dekonomiedepartements) die oberste Leitung
und Beaufsichtigung der gesamten Militärökonomie der mobilen
Armee hat. Er steht zu dem Oberbefehlshaber der Armee resp. dem
Generalstabschef in demselben Verhältnis wie der Intendant zum kom-
mandierenden General. Für jedes mobile Armeekorps wird ein Feld-
intendant ernannt, der unter den Befehlen des kommandierenden
Generals steht und zu seiner beständigen Umgebung gehört. Ihm sind
unterstellt die Feldintendanturen der Divisionen, zu welchen noch
eine Feldintendantur für die Reserve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner
die Feldproviantämter nebst dem Feldbäckereiamt und die Kriegskasse.
Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ist der Wirkungskreis
dieser Beamten ein freierer und demgemäß ihre persönliche Verant-
wortlichkeit eine größere wie im Friedenszustande. Ihre dienstlichen
Obliegenheiten und ihre Geschäftsführung sind geregelt durch die Dienst-
instruktion vom 1. Juni 18593). Bei der Demobilmachung gehen alle
. D) Eingeführt in Württemberg durch Erlaß vom 14. Juli 1877, Militärverordnungs-
blatt S.99. Vgl.Bayerisches Geldverpflegungsregl. vom 27. Januar 1878, Militär-
verordnungsbl. S. 109.
2) Zu derselben sind zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen ergangen. Vgl.
namentlich die Beilage zu Nr. 23 des Armeeverordnungsbl. für 189.
3) Dieselbe ist auszugsweise mitgeteilt bei Frölich ], S. 158 ff. Vgl. Baye-