Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 104. Die Militärverwaltung. 111 
terricht, Bibliothek, Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Ge- 
naue Vorschriften über die Verwaltung dieser Fonds sind enthalten in 
dem Geldverpflegungsreglement für das preußische Heer im Frieden 
vom 24. Mai 1877‘), an dessen Stelle jetzt die »Besoldungsvorschrift 
für das preußische Heer im Frieden« vom 7. März 1889 (Armeever- 
ordnungsbl. S. 71) getreten ist‘). 
Für dieörtliche Verwaltung der Garnisoneinrichtungen bestehen 
Garnisonverwaltungen. Auch können die Funktionen der 
letzteren den Magistraten und Kommunalbeamten übertragen werden. 
Die Garnisonverwaltungen sind den Korpsintendanturen direkt unter- 
geordnet und haben in Friedenszeiten eine von den Festungskomman- 
danten, Garnisonschefs und sonstigen militärischen Oberbefehlshabern 
unabhängige Stellung, sind jedoch verpflichtet, den Requisitionen der 
letzteren so weit Folge zu geben, als es mit den Gesetzen, Verord- 
nungen, Reglements und Instruktionen zulässig ist. 
5. Die Feldadministration. So wie die Kommandobehör- 
den im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen Teile 
in Wirksamkeit bleiben und im territorialen Bereich des Armeekorps-, 
Divisions-, Brigadebezirks weiter fungieren, so tritt auch für die Ver- 
waltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Verdoppelung der 
Formation ein; neben die Intendantur des Friedenszustandes tritt eine 
ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für die ganze mobile Armee 
oder für eine aus mehreren Korps bestehende Armee wird ein Gene- 
ral-oderArmeeintendant eingesetzt, welcher als Stellvertreter 
des Kriegsministeriums (Dekonomiedepartements) die oberste Leitung 
und Beaufsichtigung der gesamten Militärökonomie der mobilen 
Armee hat. Er steht zu dem Oberbefehlshaber der Armee resp. dem 
Generalstabschef in demselben Verhältnis wie der Intendant zum kom- 
mandierenden General. Für jedes mobile Armeekorps wird ein Feld- 
intendant ernannt, der unter den Befehlen des kommandierenden 
Generals steht und zu seiner beständigen Umgebung gehört. Ihm sind 
unterstellt die Feldintendanturen der Divisionen, zu welchen noch 
eine Feldintendantur für die Reserve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner 
die Feldproviantämter nebst dem Feldbäckereiamt und die Kriegskasse. 
Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ist der Wirkungskreis 
dieser Beamten ein freierer und demgemäß ihre persönliche Verant- 
wortlichkeit eine größere wie im Friedenszustande. Ihre dienstlichen 
Obliegenheiten und ihre Geschäftsführung sind geregelt durch die Dienst- 
instruktion vom 1. Juni 18593). Bei der Demobilmachung gehen alle 
. D) Eingeführt in Württemberg durch Erlaß vom 14. Juli 1877, Militärverordnungs- 
blatt S.99. Vgl.Bayerisches Geldverpflegungsregl. vom 27. Januar 1878, Militär- 
verordnungsbl. S. 109. 
2) Zu derselben sind zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen ergangen. Vgl. 
namentlich die Beilage zu Nr. 23 des Armeeverordnungsbl. für 189. 
3) Dieselbe ist auszugsweise mitgeteilt bei Frölich ], S. 158 ff. Vgl. Baye-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.