Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 104. Die Militärverwaltung. 113 
rettwesen berühren, muß das Sanitätsamt mit der Korpsintendantur 
in fortwährender Verbindung bleiben, und beide Behörden haben ihre 
Anordnungen im gegenseitigen Einverständnis zu treffen!). Bei den 
Divisionskommandos fungiert ein Divisionsarzt, der aus der Zahl 
der ältesten Regimentsärzte genommen wird; er bildet die Zwischen- 
instanz zwischen dem Generalarzt und den bei den Truppen und in 
den Lazareiten fungierenden Aerzten; er ist der ärztlich-technische 
Referent des Divisionskommandeurs und hat außer der Leitung des 
Sanitätsdienstes die Sammlung, Kontrolle und Zusammenstellung der 
militärärztlichen Eingaben, Berichte, Rapporte usw. Auch ist er Vor- 
sitzender der wissenschaftlichen Prüfungskommission für die Aspiran- 
ten der militärärztlichen Bildungsanstalten?). Die eigentliche Kranken- 
pflege bei den Regimentern und Bataillonen und bei den Militärinsti- 
tuten leiten die Oberstabsärzte und Stabsärzte, denen Äs- 
sistenzärzte beigegeben sind. Die Sanitätsoffiziere sind in der 
Regel verbunden, sich unentgeltlich der ärztlichen Behandlung aller 
bei ihrer Truppenabteilung befindlichen Offiziere und Militärbeamten 
zu unterziehen?) und alle im dienstlichen Interesse erforderlichen ärzt- 
lichen Untersuchungen und Feststellungen des Gesundheitszustandes 
der Offiziere und Mannschaften (Körperverletzungen, innere Dienst- 
beschädigungen u. dgl.) vorzunehmen. In Festungen und größeren 
Garnisonorten werden überdies Garnisonärzte angestellt, welche 
als technische Referenten der Kommandanten (Gouverneure) in allen 
militärhygienischen und sanitätspolizeilichen Angelegenheiten fungieren 
und den ärztlichen Dienst bei denjenigen Truppenteilen und militäri- 
schen Anstallen zu versehen haben, bei welchen kein Oberstabs- oder 
Stabsarzt etatsmäßig ist‘). 
Zum Zwecke der Hilfsleistung, insbesondere zur Ausführung der 
von den Aerzten angeordneten niederen chirurgischen Verrichtungen 
werden Lazarettgehilfen ausgebildet, welche aus den Verpfle- 
gungsetats der Truppenteile ihre Bezüge erhalten. 
Im Falle der Mobilmachung wird für jedes Armeekorps ein Sani- 
tätsbataillon zu 3 Kompagnien formiert. Je eine derselben ist den 
beiden Infanteriedivisionen, das dritte der Korpsartillerie zuzuteilen. 
Jedes Detachement ist so eingerichtet, daB es in zwei selbständigen 
Sektionen verwendbar ist. Die den Divisionen zugeteilten Detache- 
ments folgen den Iruppen unmittelbar ins Gefecht und stehen zur 
Verfügung des Divisionskommandeurs°). Zur Ueberwachung des ge- 
1) Friedenssanitätsordnung $ 8, Ziff. 4; 88 50 ff., 85. 
2) Verordnung vom 6. Februar 1873, 8 2 und Ausführungsbestimmung vom 
9. April 1873 hierzu. Aufdie Verwaltung der Militärlazarette üben die Divisions- 
ärzte keinen Einfluß. 
3) Verordnung vom 6. Februar 1873, $ 41. Friedenssanitätsordnung $ 4. 
4) Friedenssanitätsordnung 8 34. 
5) Kriegssanitätsordnung vom 27. Januar 1907, SS 108 ff.
	        
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