8 104. Die Militärverwaltung. 113
rettwesen berühren, muß das Sanitätsamt mit der Korpsintendantur
in fortwährender Verbindung bleiben, und beide Behörden haben ihre
Anordnungen im gegenseitigen Einverständnis zu treffen!). Bei den
Divisionskommandos fungiert ein Divisionsarzt, der aus der Zahl
der ältesten Regimentsärzte genommen wird; er bildet die Zwischen-
instanz zwischen dem Generalarzt und den bei den Truppen und in
den Lazareiten fungierenden Aerzten; er ist der ärztlich-technische
Referent des Divisionskommandeurs und hat außer der Leitung des
Sanitätsdienstes die Sammlung, Kontrolle und Zusammenstellung der
militärärztlichen Eingaben, Berichte, Rapporte usw. Auch ist er Vor-
sitzender der wissenschaftlichen Prüfungskommission für die Aspiran-
ten der militärärztlichen Bildungsanstalten?). Die eigentliche Kranken-
pflege bei den Regimentern und Bataillonen und bei den Militärinsti-
tuten leiten die Oberstabsärzte und Stabsärzte, denen Äs-
sistenzärzte beigegeben sind. Die Sanitätsoffiziere sind in der
Regel verbunden, sich unentgeltlich der ärztlichen Behandlung aller
bei ihrer Truppenabteilung befindlichen Offiziere und Militärbeamten
zu unterziehen?) und alle im dienstlichen Interesse erforderlichen ärzt-
lichen Untersuchungen und Feststellungen des Gesundheitszustandes
der Offiziere und Mannschaften (Körperverletzungen, innere Dienst-
beschädigungen u. dgl.) vorzunehmen. In Festungen und größeren
Garnisonorten werden überdies Garnisonärzte angestellt, welche
als technische Referenten der Kommandanten (Gouverneure) in allen
militärhygienischen und sanitätspolizeilichen Angelegenheiten fungieren
und den ärztlichen Dienst bei denjenigen Truppenteilen und militäri-
schen Anstallen zu versehen haben, bei welchen kein Oberstabs- oder
Stabsarzt etatsmäßig ist‘).
Zum Zwecke der Hilfsleistung, insbesondere zur Ausführung der
von den Aerzten angeordneten niederen chirurgischen Verrichtungen
werden Lazarettgehilfen ausgebildet, welche aus den Verpfle-
gungsetats der Truppenteile ihre Bezüge erhalten.
Im Falle der Mobilmachung wird für jedes Armeekorps ein Sani-
tätsbataillon zu 3 Kompagnien formiert. Je eine derselben ist den
beiden Infanteriedivisionen, das dritte der Korpsartillerie zuzuteilen.
Jedes Detachement ist so eingerichtet, daB es in zwei selbständigen
Sektionen verwendbar ist. Die den Divisionen zugeteilten Detache-
ments folgen den Iruppen unmittelbar ins Gefecht und stehen zur
Verfügung des Divisionskommandeurs°). Zur Ueberwachung des ge-
1) Friedenssanitätsordnung $ 8, Ziff. 4; 88 50 ff., 85.
2) Verordnung vom 6. Februar 1873, 8 2 und Ausführungsbestimmung vom
9. April 1873 hierzu. Aufdie Verwaltung der Militärlazarette üben die Divisions-
ärzte keinen Einfluß.
3) Verordnung vom 6. Februar 1873, $ 41. Friedenssanitätsordnung $ 4.
4) Friedenssanitätsordnung 8 34.
5) Kriegssanitätsordnung vom 27. Januar 1907, SS 108 ff.