Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

118 8 104. Die Militärverwaltung. 
richtsherr, seiner militärischen Dienststellung entsprechend, unter einem 
höheren Gerichtsherrn !), welcher befugt ist, den ihm untergebenen 
Gerichtsherrn anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten oder fortzu- 
setzen, sowie ein Rechtsmittel einzulegen oder zurückzunehmen), und 
welcher regelmäßig über Rechtsbeschwerden gegen die Anordnungen 
des ihm unterstellten Gerichtsherrn zu entscheiden hat’). 
4. Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit ist im Heere 
der Regimentskommandeur und der Kommandeur eines selb- 
ständigen Bataillons‘); in der Marine der Kommandeur einer Matro- 
sen- oder Werftdivision und der Kommandeur eines selbständigen 
Bataillons oder einer selbständigen Abteilung). 
Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit ist im Heere regelmäßig 
der Divisionskommandeur; in der Marine der Chef einer der 
beiden heimischen Marinestationen ®). Zu den Gerichtsherren der höhe- 
ren Gerichtsbarkeit gehören zwar auch der kommandierende General 
und der kommandierende Admiral; sie haben aber — abgesehen von 
dem Verfahren im Felde und an Bord — die Gerichtsbarkeit nur in 
der Rechtsbeschwerde oder Berufungsinstanz auszuüben ’). 
Die Stellvertretung der Gerichtsherren ist geregelt in der Verord- 
nung vom 12. März 1901 (Armeeverordnungsbl. S. 109). 
5. Zur Erledigung der gerichtsherrlichen Geschäfte stehen den Ge- 
richtsherren der niederen Gerichtsbarkeit Gerichtsoffiziere,denen 
der höheren Gerichtsbarkeit richterliche Militärjustizbeamte zur Seite). 
Die Gerichtsoffiziere werden vom Gerichtsherrn aus der Zahl der Sub- 
alternoffiziere bestellt; sie müssen seit mindestens einem Jahre dem 
Heere oder der Marine angehören und sie werden auf die Erfüllung 
ihrer Amtspflichten beeidigt?). | 
6. Die erkennenden Gerichte sind mit Ausnahme des 
Reichsmilitärgerichts keine ständigen Behörden wie die Amts-, Land- 
und Oberlandesgerichte, sondern Kommissionen zur Entscheidung der 
einzelnen Strafsachen nach Art der Schöffen- und Schwurgerichte. Um 
die Willkür in der Zusammensetzung dieser Kommissionen auszu- 
  
  
1) Nicht zu verwechseln mit dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit. 
2) 8 24. 
3) Auch kann er in gewissen Fällen die dem niederen Gerichtsherrn zustehende 
Strafverfolgung an sich ziehen, sowie entscheiden, welchem unter den ihm unterge- 
ordneten Gerichtsherren die Strafverfolgung obliegen soll. $ 32 ff., 387. 
4) $ 19. Außerdem der Kommandeur eines Landwehrbezirks, der Kommandant 
von Berlin und der Kommandant einer kleinen Festung. 
5) Daselbst. 
6) 8 20. Außerdem der Gouverneur von Berlin, der Gouverneur oder Komman- 
dant einer großen Festung, sowie der Befehlshaber eines in Kriegszustand erklärten 
Ortes oder Distrikts. 
7) 8 31. Jedoch können ihnen hinsichtlich der Generale, welche nicht unter 
einem Divisionskommandeur stehen, die gerichtsherrlichen Befugnisse vom Kontin- 
gentsherrn (im Felde vom Kaiser) übertragen werden. 8 21. 
8) & 13. 9) 8 99—102.
	        
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