Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

122 $ 104. Die Militärverwaltung. 
der Spitze der evangelischen und katholischen Militärgeistlichkeit steht 
jeein Feldpropst!) welche dem Kriegsministerium und zugleich 
dem Kultusministerium untergeordnet sind; der evangelische hat Rang 
und Stellung eines Generalsuperintendenten, der katholische eines Bi- 
schofs. Die Militäroberpfarrer sind den Stäben der General- 
kommandos zugeteilt; ihnen untergeordnet sind die Divisions-, Garni- 
sons- und Anstaltspfarrer. Die Militärgeistlichen sind Militärbeamte ; 
die gesamten Kosten des Militärkirchenwesens werden vom Reich nach 
Maßgabe des Reichsetats getragen; die Garnisonkirchengebäude und 
Militärfriedhöfe sind Reichseigentum, außer in Bayern. 
IX. Bildungs- und Erziehungsanstalten. 
Für das preußische Kontingent besteht eine Generalinspek- 
tion des Militärerziehungs- und -bildungswesens, welcher die Ober- 
aufsicht über die Militärbildungsanstalten obliegt und welcher in den 
wissenschaftlichen Angelegenheiten auch die Obermilitärexaminations- 
kommission unterstellt ist. Auch in Bayern besteht eine dem Kriegs- 
ministerium unmittelbar unterstellte »Inspektion der Militärbildungs- 
anstalten«, welcher die gleichen Aufgaben obliegen. 
Es bestehen folgende Anstalten: 
1. Die Kriegsakademie in Berlin. Dieselbe ist aus der im 
Jahre 1816 gegründeten Kriegsschule hervorgegangen; ihre jetzige Or- 
ganisation beruht auf dem Erlaß vom 15. August 1856 und der Kabi- 
nettsordre vom 21. November 1872 (Armeeverordnungsblatt S. 350) ?). 
Der Chef des Generalstabs der Armee hat die Oberaufsicht über die 
wissenschaftliche Tätigkeit der Anstalt; in disziplinarischen, ökonomi- 
schen und polizeilichen Angelegenheiten steht sie direkt unter dem 
allgemeinen Kriegsdepartement (des Kriegsministeriums). Die Auf- 
nahme wird nur Offizieren gewährt, welche mindestens drei Jahre 
als solche gedient haben, sich um Aufnahme in die Anstalt bewerben 
und die Eintrittsprüfung bestanden haben ?). Der Lehrkursus umfaßt 
drei Jahre *), die Kommandierung erfolgt aber stets nur auf ein Jahr 
in Bayern siehe Weber, Gesetz- und Verordnungssammlung für das Königreich 
Bayern Bd. 3, S. 49. 
1) Auch in Sachsen und Württemberg steht an der Spitze der evangel. 
Militärgeistlichkeit ein dem Ministerium unmittelbar untergeordneter oder ihm ange- 
hörender Feldpropst. 
2) v. Helldorff LTI. 3. Abt., S.65 ff. — Eine kritisch-histor. Darstellung der 
Kriegsakademie unter Vergleichung der ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten ent- 
hält das Werk: L’Academie de guerre de Berlin, Paris 1877, 331 S. v. Scharfen- 
ort, Die Kgl. Kriegsakademie 1810—1910 (Jubiläumsschrift) 1911. 
3) Ueber diese Prüfung vgl. die Kabinettsordres vom 3. Dezember 1825 und vom 
26. Januar 1826 bei v. Helldorffa.a. O.S.69ff. Diese Bestimmungen sind aber 
abgeändert durch die Verordnung vom 11. November 1875. 
4) Der Lehrplan und die wissenschaftlichen Aufgaben der Kriegsakademie sind 
ersichtlich aus einem Reskript der Generalinspektion des Militärerziehungs- und -Bil- 
dungswesens (dem früher die Kriegsakademie unterstellt war) vom 22. März 1868 bei
	        
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