Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

126 8 104. Die Militärverwaltung. 
8. Die Militär-Telegraphenschulen und dieFestungs- 
bauschule in Charlottenburg ressortieren vom Ingenieurkorps. 
9. Die Militär-Roßarztschule!) und die Lehrschmieden. 
10. Regiments- und Bataillonsschulen sollen dazu dienen, 
um Unteroffiziere und Soldaten im Lesen, Schreiben und Rechnen zu 
unterrichten und sie für die künftige Anstellung im Zivildienst brauch- 
bar zu machen. Die Erteilung des Unterrichts darf auch an' zuver- 
lässige Lehrer des Zivilstandes übertragen werden’). Für diese Zwecke 
werden dem »Selbstbewirtschaftungsfonds« der Truppen gewisse Be- 
träge zur Verfügung gestellt?).. Der Unterricht wird auf zwei Stufen 
erteilt; der Lehrplan und die Schuleinrichtungen sind geregelt durch 
Erlaß vom 2. November 1876 °). 
11. Kadettenanstalten. Das Kadettenkorps besteht aus zwei 
Abteilungen, nämlich a) den Provinzial-Kadettenanstalten (Kadetten- 
häusern) zu Potsdam, Cöslin (früher Culm), Wahlstatt, Bensberg, 
Ploen, Oranienstein, Naumburg und Karlsruhe mit den Lehrklassen 
Sexta bis Tertia für Zöglinge im Alter von 10—15 Jahren und b) aus 
der Hauptkadettenanstalt zu Lichterfelde mit den Lehrklassen 
Sekunda, Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare 
Berufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren. Die 
Aufnahme erfolgt teils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen, teils 
gegen eine jährliche Pension ’).. Die Aufnahme ist auch den Angehö- 
rigen aller Staaten, welche mit Preußen Militärkonventionen geschlos- 
sen haben, zugesichert; dem württembergischen Kriegsministerium 
ist die Verfügung und Zuerteilung über 54 etatsmäßige Stellen einge- 
räumt‘. Für Sachsen besteht eine besondere Kadettenanstalt zu 
Dresden; desgleichen für Bayern in München. Das preußische 
Kadettenkorps steht unter dem Korpskommandeur im Range eines 
Generalmajors. 
12. MilitärischeKnaben-Erziehungsinstitute. Hier- 
her gehören 
a) Das Institut zuAnnaburg. Dasselbe ist dem Inspekteur 
1) Die über diese Schule geltenden Bestimmungen sind zusammengestellt bei 
v. Helldorff I, Abtl. 3, S. 140 ff. Jedoch sind die wissenschaftlichen Anforderungen 
zum Eintritt in die Schule erhöht worden durch Kabinettsordre vom 8. August 1878, 
Armeeverordnungsbl. S. 197. 
2) Kabinettsordre vom 19. Dezember 1871 bei v. Helldorff a. a. O. S. 157. 
3) Vgl. Friedensbesoldungsvorschrift vom 7. März 1889, $ 80. 
4) Armeeverordnungsbl. 1876, S. 223fg. Für Bayern vgl. die Verfügung vom 
24. März 1877; Bayer. Militärverordnungsbl. S. 119. 
5) Die jetzt geltenden Aufnahmebestimmungen sind durch Verordnung vom 1. Juli 
1869 (Armeeverordnungsbl. S. 152) festgestellt. Ergänzung vom 11. Juni 1901 (Armee- 
verordnungsbl. S. 264). Ueber den Lehrplan vgl. die Kabinettsordre vom 18. Januar 
1877 (Armeeverordnungsbl. S. 77) und vom 13. Februar 1890 (Armeeverordnungsbl. 
S. 27). Neuausgabe vom 18. November 1899 (siehe Armeeverordnungsbl. S. 477). 
6) Die ehemalige württembergische Kadettenschule zu Ludwigsburg ist durch 
Ordre vom 30. März 1874 (Württemb. Militärverordnungsbl. S. 55) aufgehoben worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.