126 8 104. Die Militärverwaltung.
8. Die Militär-Telegraphenschulen und dieFestungs-
bauschule in Charlottenburg ressortieren vom Ingenieurkorps.
9. Die Militär-Roßarztschule!) und die Lehrschmieden.
10. Regiments- und Bataillonsschulen sollen dazu dienen,
um Unteroffiziere und Soldaten im Lesen, Schreiben und Rechnen zu
unterrichten und sie für die künftige Anstellung im Zivildienst brauch-
bar zu machen. Die Erteilung des Unterrichts darf auch an' zuver-
lässige Lehrer des Zivilstandes übertragen werden’). Für diese Zwecke
werden dem »Selbstbewirtschaftungsfonds« der Truppen gewisse Be-
träge zur Verfügung gestellt?).. Der Unterricht wird auf zwei Stufen
erteilt; der Lehrplan und die Schuleinrichtungen sind geregelt durch
Erlaß vom 2. November 1876 °).
11. Kadettenanstalten. Das Kadettenkorps besteht aus zwei
Abteilungen, nämlich a) den Provinzial-Kadettenanstalten (Kadetten-
häusern) zu Potsdam, Cöslin (früher Culm), Wahlstatt, Bensberg,
Ploen, Oranienstein, Naumburg und Karlsruhe mit den Lehrklassen
Sexta bis Tertia für Zöglinge im Alter von 10—15 Jahren und b) aus
der Hauptkadettenanstalt zu Lichterfelde mit den Lehrklassen
Sekunda, Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare
Berufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren. Die
Aufnahme erfolgt teils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen, teils
gegen eine jährliche Pension ’).. Die Aufnahme ist auch den Angehö-
rigen aller Staaten, welche mit Preußen Militärkonventionen geschlos-
sen haben, zugesichert; dem württembergischen Kriegsministerium
ist die Verfügung und Zuerteilung über 54 etatsmäßige Stellen einge-
räumt‘. Für Sachsen besteht eine besondere Kadettenanstalt zu
Dresden; desgleichen für Bayern in München. Das preußische
Kadettenkorps steht unter dem Korpskommandeur im Range eines
Generalmajors.
12. MilitärischeKnaben-Erziehungsinstitute. Hier-
her gehören
a) Das Institut zuAnnaburg. Dasselbe ist dem Inspekteur
1) Die über diese Schule geltenden Bestimmungen sind zusammengestellt bei
v. Helldorff I, Abtl. 3, S. 140 ff. Jedoch sind die wissenschaftlichen Anforderungen
zum Eintritt in die Schule erhöht worden durch Kabinettsordre vom 8. August 1878,
Armeeverordnungsbl. S. 197.
2) Kabinettsordre vom 19. Dezember 1871 bei v. Helldorff a. a. O. S. 157.
3) Vgl. Friedensbesoldungsvorschrift vom 7. März 1889, $ 80.
4) Armeeverordnungsbl. 1876, S. 223fg. Für Bayern vgl. die Verfügung vom
24. März 1877; Bayer. Militärverordnungsbl. S. 119.
5) Die jetzt geltenden Aufnahmebestimmungen sind durch Verordnung vom 1. Juli
1869 (Armeeverordnungsbl. S. 152) festgestellt. Ergänzung vom 11. Juni 1901 (Armee-
verordnungsbl. S. 264). Ueber den Lehrplan vgl. die Kabinettsordre vom 18. Januar
1877 (Armeeverordnungsbl. S. 77) und vom 13. Februar 1890 (Armeeverordnungsbl.
S. 27). Neuausgabe vom 18. November 1899 (siehe Armeeverordnungsbl. S. 477).
6) Die ehemalige württembergische Kadettenschule zu Ludwigsburg ist durch
Ordre vom 30. März 1874 (Württemb. Militärverordnungsbl. S. 55) aufgehoben worden.