Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 105. Die Kriegsmarine. 131 
dem Reichskanzler unterstellte Reichsmarineamt!'). Seine gegen- 
wärtige Gliederung und Geschäftsverteilung beruht auf der Verordnung 
vom 17. April 1899 (Marineverordnungsbl. S. 112), nach welcher es aus 
elf Abteilungen besteht. Die dem Reichsmarineamt unterstellten Ver- 
waltungsbehörden sind: 
1. Die Werften zu Danzig, Kiel und Wilhelmshaven: zu ihrer 
Aufgabe gehört der Schiffsbau und die Reparatur der Schiffe, der Ma- 
schinenbau, der Hafenbau, die Ausrüstung und Armierung der Fahr- 
zeuge, die Aufstellung des Bedarfs an Materialien, sowie die Anschaf- 
fung, Aufbewahrung und Verwendung derselben ?). 
2. Die Inspektion des Torpedowesens in Kiel und das gesamte 
dieser untergeordnete Torpedowesen; die Inspektion der Schiffsartil- 
lerie mit der Schiffsartillerieschule, den Artillerieschulschiffen und dem 
Feuerwerkerpersonal; die Inspektion der Küstenartillerie und des Mi- 
nenwesens und die ihr untergeordneten Anstalten; die Marinedepot- 
inspektion, welcher die Artillerie-, Munitions- und Minendepots unter- 
stellt sind, sowie die Inspektion der Marine-Infanterie hinsichtlich des 
dritten Seebataillons °). 
3. Die beiden Marine-Intendanturen zu Kiel und zu Wil- 
helmshaven, welche durch Erlaß vom 18. Juni 1872 (Reichsgesetzbl. 
S. 361) errichtet worden sind und im allgemeinen mit den Korps- 
Intendanturen der Armee auf gleicher Stufe stehen. Die Geschäfte 
werden bei jeder derselben in einer Anzahl (9 bzw. 10) Abteilun- 
gen bearbeitet. Ueber die Annahme, Ausbildung und Prüfung von 
Kandidaten für den Marine-Intendanturdienst sind die näheren Vor- 
schriften in dem Reglement vom 19. Januar 1875°) ergangen. Für die 
örtliche Verwaltung der Kasernen, Uebungsplätze und der übrigen 
Gebäude, Grundstücke und Anstalten der Marine bestehen Garnison- 
verwaltungen zu Kiel, zu Friedrichsort und Wilhelmshaven. 
4. Die Sanitätsämter in Kiel und Wilhelmshaven und die 
Marinelazarette’). Das Sanitätswesen der Marine ist in ganz ähnlicher 
Weise wie das Sanitätswesen des Heeres geregelt und beruht auf der 
Verordnung vom 6. Februar 1873 (oben S. 112 ff.). Jedoch ist das 
1) Ueber die geschichtliche Entwicklung siehe Marschallv. Bieberstein 
S. 172. 
2) Der Geschäftsgang ist geregelt durch die Dienstordnung für die 
kaiserlichen Werften vom 14. März 1882 (Berlin, Mittler), 1175 Seiten gr. 8°. 
Dieselbe ist mehrfach abgeändert worden. Zur Beurteilung der Schiffe in militär- 
technischer Beziehung besteht die Schiffsprüfungskommission in Kiel. 
3) Ueber die Einzelheiten vgl. die Organisat. Bestimmungen für die Kommando- 
behörden am Lande und deren zahlreiche Abänderungen. 
4) Beilage zu Nr. 2 des Marineverordnungsbl. 1873. Mit einigen Kürzungen ab- 
gedruckt bei v. Rönne, Reichsstaatsrecht II, 2, S. 186fg. Vgl. ferner Reglement 
vom 24. August 1886 über die Ergänzung des Personals für den höheren Marinever- 
waltungsdienst (Beilage zum Marineverordnungsbl. Nr. 17). 
5) Friedenslazarette sind in Kiel, Friedrichsort, Wilhelmshaven und Yokohama 
errichtet worden.
	        
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