Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 145 
meldungen der Militärpflichtigen, sowie amtlicher Ermittelungen ge- 
führt. Die Regelung und Kontrolle der Führung innerhalb des Aus- 
hebungsbezirkes ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission; 
zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Stammrollen ist die in 
der dritten Instanz fungierende Zivilbehörde befugt. Die Eintragungen 
erfolgen in alphabetischer Ordnung der Militärpflichtigen. In die Listen 
sind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Beginn 
des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind; sie werden je- 
doch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 
Zum 1. Februar jedes Jahres werden die Stammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre, unter Beifügung der Auszüge aus den 
Geburtsregistern und der Benachrichtigungsschreiben über Todesfälle, 
an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht. Derselbe 
veranlaßt, soweit erforderlich, die Berichtigung der Stammrollen, fer- 
tigt auf Grund derselben für jedes Jahr die alphabetische Liste, d. h. 
die Zusammenstellung aller in den Stammrollen eines Jahres ent- 
haltenen Militärpflichtigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und 
sendet sodann die Stammrollen dem Gemeindevorsteher zurück '!). 
b) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militärpflicht die 
Verpflichtung, sich bei der Behörde des Ortes, in welchem sie die 
Militärpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahmein die Rekru- 
tierungsstammrolle anzumelden. Die Meldung muß in 
der Zeit vom 2. bis 15. Januar erfolgen und ist alljährlich so lange zu 
wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht 
durch die Ersatzbehörden erfolgt ist; es sei denn, daß der Militär- 
pflichtige von der Wiederholung der Anmeldung auf einen bestimmten 
Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich befreit ist oder über 
das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden ist. Verlegt der Militär- 
pflichtige nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres seinen 
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- 
bezirk, so hat er dies sowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die 
Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an seinem 
neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden. Eine Ver- 
säumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Erfüllung der 
Meldepflicht). 
c) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur 
Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig abwesend 
sind, so haben ihre Angehörigen, d. h. ihre Eltern, Vormünder, 
Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie anzu- 
melden 3). 
d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wirdan den 
Militärpflichtigen und deren Angehörigen, sofern ihnen ein Verschulden 
1) Wehrordnung $ 46 und 47. Fassung vom 8. Dezember 1913. Ueber die Re- 
Sstantenlisten ebendaselbst $ 48. Ueber die Berichtigung der Grundlisten $ 49. 
2) Wehrordnung $ 25, Ziff. 10. 3) Wehrordnung $ 25, Ziff. 6.
	        
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