8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 145
meldungen der Militärpflichtigen, sowie amtlicher Ermittelungen ge-
führt. Die Regelung und Kontrolle der Führung innerhalb des Aus-
hebungsbezirkes ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission;
zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Stammrollen ist die in
der dritten Instanz fungierende Zivilbehörde befugt. Die Eintragungen
erfolgen in alphabetischer Ordnung der Militärpflichtigen. In die Listen
sind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Beginn
des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind; sie werden je-
doch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen.
Zum 1. Februar jedes Jahres werden die Stammrollen des laufenden
Jahres und der beiden Vorjahre, unter Beifügung der Auszüge aus den
Geburtsregistern und der Benachrichtigungsschreiben über Todesfälle,
an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht. Derselbe
veranlaßt, soweit erforderlich, die Berichtigung der Stammrollen, fer-
tigt auf Grund derselben für jedes Jahr die alphabetische Liste, d. h.
die Zusammenstellung aller in den Stammrollen eines Jahres ent-
haltenen Militärpflichtigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und
sendet sodann die Stammrollen dem Gemeindevorsteher zurück '!).
b) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militärpflicht die
Verpflichtung, sich bei der Behörde des Ortes, in welchem sie die
Militärpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahmein die Rekru-
tierungsstammrolle anzumelden. Die Meldung muß in
der Zeit vom 2. bis 15. Januar erfolgen und ist alljährlich so lange zu
wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht
durch die Ersatzbehörden erfolgt ist; es sei denn, daß der Militär-
pflichtige von der Wiederholung der Anmeldung auf einen bestimmten
Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich befreit ist oder über
das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden ist. Verlegt der Militär-
pflichtige nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres seinen
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs-
bezirk, so hat er dies sowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die
Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an seinem
neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden. Eine Ver-
säumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Erfüllung der
Meldepflicht).
c) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur
Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig abwesend
sind, so haben ihre Angehörigen, d. h. ihre Eltern, Vormünder,
Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie anzu-
melden 3).
d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wirdan den
Militärpflichtigen und deren Angehörigen, sofern ihnen ein Verschulden
1) Wehrordnung $ 46 und 47. Fassung vom 8. Dezember 1913. Ueber die Re-
Sstantenlisten ebendaselbst $ 48. Ueber die Berichtigung der Grundlisten $ 49.
2) Wehrordnung $ 25, Ziff. 10. 3) Wehrordnung $ 25, Ziff. 6.