150 $ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Dieser sogenannten Ministerialinstanz sind Angelegenheiten
zur Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich deren bei den Ersatzbehör-
den dritter Instanz Meinungsverschiedenheiten bestehen, über welche
eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Beratung nicht
erzielt wird ').
Zur Entscheidung über die gesetzlichen Ansprüche auf Befreiungen
und Zurückstellungen (Militärgesetz $ 20), ferner über die Entziehung
gewährter Vergünstigungen und Befreiungen vom Militärdienst (eod.
8 33, 21, 51 und 55), endlich über die Klassifikation der Reserve-
mannschaften, der Landwehr oder Seewehr, der Ersatzreserve und
des Landsturms mit Rücksicht auf die gewerblichen und häuslichen
Verhältnisse (eod. $ 64, 69; Gesetz vom 11. Februar 1888, 8 6, 9, 16,
20, 29) treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Öberersatz-
kommission andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseinge-
sessenen von den Kommunal- oder Landesvertretungen gewählt, oder
wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landesver-
waltungsbehörde ernannt werden. Die verstärkte Ersatzkom-
mission besteht neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens
noch einem Offizier?) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; die
verstärkte Oberersatzkommission wird von den ständi-
gen Mitgliedern und noch einem bürgerlichen Mitgliede gebildet °).
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz- und Öberersatzkommission
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern werden auf drei Jahre
gewählt ®).
Das Verhältnis der verschiedenen Instanzen ist in sehr eigentüm-
licher, fein ausgesonnener Weise geregelt, die sowohl den Interessen
der Militär- und Zivilverwaltung als denen der Wehrpflichtigen Rech-
nung trägt. |
Definitive Entscheidungen über die Dienstpflicht werden der
Regel nach nur von der Oberersatzkommission getroffen,
die Ersatzkommission arbeitet ihr nur vor und ihre Beschlüsse unter-
liegen der Revision und endgültigen Entscheidung der Oberersatz-
kommission. Insbesondere kann daher die Ersatzkommission Wehr-
pflichtige nicht von der Dienstpflicht befreien und der Ersatzreserve
zuweisen. Dagegen verfügt die Ersatzkommission die nach dem Ge-
setze zulässigen Zurückstellungen °).
1) Wehrordnung 8 2, Ziff. 3, letzter Absatz.
2) Nämlich einem Infanterieoffizier, den der Infanterie-Brigadekommandeur der
Ersatzkommission zuteil. Welhrordnung $ 61, Ziff. 1.
3) Militärgesetz 8 30, Ziff. 4. Das bürgerliche Mitglied der Oberersatzkommis-
sion darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatzkommission sein. Wehrordnung $ 2,
Ziff. 6, letzter Absatz.
4) Wehrordnung $ 2, Ziff. 6.
5) Militärgesetz 8 30, Ziff. 7, Abs. 1. Das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom
22. Juli 1913, Ziff. 7, lit. b macht hiervon aber die Ausnahme, daß Zurückstellungen
von Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr durch die