Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

150 $ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Dieser sogenannten Ministerialinstanz sind Angelegenheiten 
zur Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich deren bei den Ersatzbehör- 
den dritter Instanz Meinungsverschiedenheiten bestehen, über welche 
eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Beratung nicht 
erzielt wird '). 
Zur Entscheidung über die gesetzlichen Ansprüche auf Befreiungen 
und Zurückstellungen (Militärgesetz $ 20), ferner über die Entziehung 
gewährter Vergünstigungen und Befreiungen vom Militärdienst (eod. 
8 33, 21, 51 und 55), endlich über die Klassifikation der Reserve- 
mannschaften, der Landwehr oder Seewehr, der Ersatzreserve und 
des Landsturms mit Rücksicht auf die gewerblichen und häuslichen 
Verhältnisse (eod. $ 64, 69; Gesetz vom 11. Februar 1888, 8 6, 9, 16, 
20, 29) treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Öberersatz- 
kommission andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseinge- 
sessenen von den Kommunal- oder Landesvertretungen gewählt, oder 
wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landesver- 
waltungsbehörde ernannt werden. Die verstärkte Ersatzkom- 
mission besteht neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens 
noch einem Offizier?) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; die 
verstärkte Oberersatzkommission wird von den ständi- 
gen Mitgliedern und noch einem bürgerlichen Mitgliede gebildet °). 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz- und Öberersatzkommission 
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern werden auf drei Jahre 
gewählt ®). 
Das Verhältnis der verschiedenen Instanzen ist in sehr eigentüm- 
licher, fein ausgesonnener Weise geregelt, die sowohl den Interessen 
der Militär- und Zivilverwaltung als denen der Wehrpflichtigen Rech- 
nung trägt. | 
Definitive Entscheidungen über die Dienstpflicht werden der 
Regel nach nur von der Oberersatzkommission getroffen, 
die Ersatzkommission arbeitet ihr nur vor und ihre Beschlüsse unter- 
liegen der Revision und endgültigen Entscheidung der Oberersatz- 
kommission. Insbesondere kann daher die Ersatzkommission Wehr- 
pflichtige nicht von der Dienstpflicht befreien und der Ersatzreserve 
zuweisen. Dagegen verfügt die Ersatzkommission die nach dem Ge- 
setze zulässigen Zurückstellungen °). 
1) Wehrordnung 8 2, Ziff. 3, letzter Absatz. 
2) Nämlich einem Infanterieoffizier, den der Infanterie-Brigadekommandeur der 
Ersatzkommission zuteil. Welhrordnung $ 61, Ziff. 1. 
3) Militärgesetz 8 30, Ziff. 4. Das bürgerliche Mitglied der Oberersatzkommis- 
sion darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatzkommission sein. Wehrordnung $ 2, 
Ziff. 6, letzter Absatz. 
4) Wehrordnung $ 2, Ziff. 6. 
5) Militärgesetz 8 30, Ziff. 7, Abs. 1. Das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 
22. Juli 1913, Ziff. 7, lit. b macht hiervon aber die Ausnahme, daß Zurückstellungen 
von Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr durch die