164 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Rücksicht auf häusliche und dienstliche Verhältnisse maßgebend. Die
Entscheidung steht der Militärbehörde allein zu. Die beurlaubten
Mannschaften können bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit wieder zu ihren
Truppenteilen einberufen werden '!). Bis dahin bedürfen sie zum Wech-
sel des Aufenthaltsorts der militärischen Genehmigung. Die-
selbe wird von den Landwehrbezirkskommandos erteilt. Wer, ohne
die Genehmigung nachgesucht und erhalten zu haben, den Aufenthalt
wechselt, wird sofort wieder einberufen ?).
Eine besondere gesetzliche Begünstigung genießen Volksschul-
lehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche die vorschrifts-
mäßige Prüfung für das Schulamt bestanden haben. Sie können nach
kürzerer Einübung mit den Waffen, d. h. nach sechswöchentlicher
aktiver Dienstzeit bei einem Infanterieregiment beurlaubt werden °).
Wenn der Beurlaubte aber seinen bisherigen Beruf gänzlich aufgibt
oder aus dem Schulamte für immer entlassen wird, so kann er vor
Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zum
aktiven Dienst wieder eingezogen werden). Die Entscheidung über
die Wiedereinberufung steht der verstärkten Ersatzkommission resp.
Oberersatzkommission zu °).
Zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen
sind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienst-
pflicht dienstunbrauchbar werden‘). Die Entlassung wird durch den
kommandierenden General, bei Marinemannschaften durch das Sta-
tionskommando verfügt’). Außerdem können Soldaten auf Ansuchen
aus dem aktiven Dienst entlassen werden, wenn nach ihrer Aushebung
einer der Gründe eingetreten ist, aus welchen ihre Zurückstellung
hätte verfügt werden können, wenn er vor der Aushebung bereits vor-
handen gewesen wäre, oder wenn besondere, gesetzlich nicht vorge-
sehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen®). Das Gesuch ist durch die
ständigen Mitglieder der Ersatzkommission zu begutachten; die Ent-
scheidung fällt der kommandierende General des Armeekorps, in wel-
chem der Reklamierte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit
der (nach 83 lit. c kompetenten) Landes- oder Provinzialbehörde seines
1) Militärgesetz $ 60, Ziff. 5. Heerordnung 8 14, Ziff. 2. Marineordnung $ 49.
Ueber die Entlassung der Trainsoldaten und Krankenwärter vgl. Heerordnung $ 13,
3 und 4.
2) Militärgesetz a.a.0O. Wehrordnung $ 111, Ziff. 10.
3) Militärgesetz $51, Abs. 1. Wehrordnung $ 9. Heerordnung 8 13, Ziff.2. Wenn
sie den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erworben haben, finden
die für Einjährig-Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung. Wehrordnung
89, Abs. 2, Ziff. 4.
4) Militärgesetz $ 51, Abs. 2. 5) Militärgesetz $ 30, Ziff. &c.
6) Militärgesetz 8 52.
7) Ueber das zu beachtende Verfahren vgl. Heerordnung $ 15. Marineordnung
S 17, Ziff. 7; 818.
8) Militärgesetz $ 20, Ziff. 1-5 und $ 53, Abs. 1. Novelle vom 6. Mai 1880.