Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 167 
hungsweise zur Ausrüstung in der Flotte, zählt für eine Uebung '!); 
ebenso die Zurückbehaltung der nach zweijährigem aktiven Dienst zu 
entlassenden Mannschaften zur Verstärkung des Heeres. Die Uebungen 
finden bei den Truppenteilen des stehenden Heeres statt. Die Mann- 
schaften der Landwehr ersten Aufgebots können während 
der Landwehrdienstzeit ebenfalls zweimal auf 8—14 Tage zu Uebungen 
einberufen werden; die Uebungen der Landwehrinfanterie finden in 
besonderen Kompagnien oder Bataillonen statt; die der Jäger und 
Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains im Anschlusse 
an die betreffenden Linientruppenteile; die Landwehrkavallerie wird 
im Frieden zu Uebungen nicht einberufen ?. Mannschaften der Land- 
wehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, 
können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund 
besonderer kaiserlicher Verordnung einberufen werden, ausgenommen, 
wenn sie infolge eigenen Verschuldens?) verspätet in den aktiven Dienst 
getreten sind, oder wenn sie wegen Kontrollentziehung oder infolge 
einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer 
nachdienen müssen, oder wenn sie auf ihren Antrag von den zuletzt 
vorhergegangenen Landwehrübungen befreit worden sind ‘®). Die Schiff- 
fahrt treibenden Mannschaften der Reserve und der Landwehr sollen 
zu Uebungen im Sommer nicht einberufen werden °). 
Die zur Landwehr zweiten Aufgebots und zur Seewehr 
zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen 
nicht herangezogen werden ®). 
Während der Zeit, in welcher die Reserve- und Landwehrmann- 
schaften zum Dienst einberufen sind, und zwar von dem Tage, zu 
welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Wie- 
derentlassung, gehören diese Personen zum aktiven Heere’); die Re- 
geln über die aktive Dienstpflicht finden auf sie Anwendung, insbe: 
sondere die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs und die Disziplinar- 
ordnung); sie haben den Militärgerichtsstand, und zwar, während sie 
der Schutztruppe für Südwestafrika gedient haben und ihren dauernden Aufenthalt 
im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, werden innerhalb der für das Heer 
bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen. Verordnung 
vom 30. März 1897, $ 7. Reichsgesetzbl. S. 168. Analoge Vorschrift für Kiautschou 
in der Verordnung vom 27. Februar 1899, Ziff. 4. Wehrgesetz f. die Schutzgebiete $ 10. 
1) Wehrgesetz 86, Abs. 7. 2) Wehrgesetz 87, Abs. 4, 5. 
3) Also nicht infolge von Zurückstellungen durch die Ersatzbehörden. 
4) Kontrollgesetz vom 15. Februar 1875 84, Abs. 1. 
5) Ebendaselbst Abs. 2. Ueber die Uebungen der Mannschaften der Marine- 
reserve undSeewehr ersten Aufgebots enthält die Marineordnung S 51, 
52 nähere Bestimmungen. 
6) Gesetz vom 11. Februar 1888, 84, Ziff. 1; 821, Ziff. 4. 
7) Militärgesetz $ 383B. 1. Dies gilt auch dann, wenn eine Person des Beurlaubten- 
standes der Einberufung keine Folge geleistet hat. Urteil des Reichsgerichts in 
Strafsachen vom 21. April 1892 bei Reger Bd. 12, S. 332 1g. 
8) Militärstrafgesetzb. 86 und Disziplinarordnung $ 2.
	        
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