168 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
zum Dienst einberufen sind, wegen aller strafbaren Handlungen, im
übrigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie Anwendung fin-
denden Vorschriften der Militärstrafgesetze').
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt hinsichtlich aller Per-
sonen des Beurlaubtenstandes auf Anordnung der kommandierenden
Generale resp. des kommandierenden Admirals, durch die Landwehr-
bezirkskommandos, und zwar stets durch Gestellungsordres ?).
Ungehorsam gegen die Einberufungsordre wird nach 8 113 des
Militärstrafgesetzbuchs bestraft; im Disziplinarwege ist die Bestrafung
nur dann zulässig, wenn der Einberufene nur zu spät sich an den ihm
bestimmten Ort gestellt hat, oder wenn die Umstände sonst eine milde
Beurteilung zulassen °®). Außerdem können die Wehrpflichtigen unter
Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse ver-
setzt werden®). Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehrbezirks-
kommandeur zu’).
b) Gestellung zu Kontrollversammlungen. Die
Mannschaften der Land- und Seewehr ersten Aufgebotes (sowie der
Ersatzreserve) können alljährlich einmal‘), die übrigen Personen des
Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrollversammlungen zusammenbe-
rufen werden '),, ausgenommen die zur Land- und Seewehr zweiten
Aufgebots gehörenden Personen, welche im Frieden zu Kontrollver-
sammlungen nicht herangezogen werden dürfen®. Die Einberufung
erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne
Entschuldigung ausbleibt, kann behufs seiner Rechtfertigung nach der
Kontrollstelle oder dem Stabsquartier des Bezirkskommandos zur per-
sönlichen Vernehmung beordert werden °). Mannschaften, welche sich
der Kontrolle länger als ein Jahr entziehen, können, abgesehen von
der etwa verwirkten Strafe wegen Ungehorsams, unter Verlängerung
der Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse — und wenn die
Kontrollentziehung zwei Jahre und darüber dauert —- entsprechend
weiter zurückversetzt werden '°). Dispensationen von den Kontrollver-
sammlungen sind stets zu erteilen, wenn Billigkeitsrücksichten dafür
1) Militärstrafgerichtsordnung $1, Ziff. 1 und $5, Ziff. 1.
2) Wehrgesetz 88. Heerordnung $ 40, 42. Marineordnung $ 52, Ziff. 13.
3) Disziplinarstrafordnung $ 25.
4) Militärgesetz 8 67.
5) Wehrordnung $ 11, Ziff. 4; $12, Ziff. 8.
6) Und zwar zu den Frühjahrskontrollversammlungen; Kontrollgesetz $ 1. Gesetz
vom 11. Februar 1888, $ 12. Wehrordnung $ 115.
7) Kontrollgesetz $1. Für die Schiffahrt treibenden Mannschaften der Reserve
und Landwehr dürfen durch die Generalkommandos im Januar besondere Schiffer-
kontrollversammlungen anberaumt werden. Wehrordnung $ 115, Ziff. 6.
8) Gesetz vom 11. Februar 1888, 84, Ziff. 1 und 8 21, Ziff. 4.
9) Kontrollgesetz $ 2, Abs. 2. Heerordnung $ 39, Ziff. 7.
10) Militärgesetz 8 67. Die Entscheidung steht auch hier dem Landwehrbezirks-
kommandeur zu.