Metadata: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 197 
ten über das Tragen der Uniform, über gewisse militärische Ehren- 
rechte u. dgl. Von hervorragender rechtlicher Bedeutung sind dage- 
gen die Regeln über die pekuniären Rechte der Offiziere. 
Der Anspruch auf Gehalt und andere Diensteinkünfte ist nach 
der historischen Entwicklung des Heerwesens und nach hergebrachten 
Rechtsgrundsätzen nicht im Rechtswege verfolgbar!). Die den einzel- 
nen Offizieren zu zahlenden Gebührnisse werden nach Maßgabe der 
Besoldungs- und Verpflegungsetats von dem Kriegsministerium, resp. 
von den Intendanturbehörden nach den ihnen vom Kriegsministerium 
zugehenden Anweisungen festgestellt. Zulagen, welche nicht im voraus 
festgestellt werden können, sind bei den Intendanturen zu liquidieren. 
Reklamationen können nur im Beschwerdewege verfolgt werden; je- 
doch sind die beschränkenden Vorschriften über den Beschwerdeweg 
ausgeschlossen, »sofern es sich um Hebung der Meinungsverschieden- 
heiten in bezug auf Zuständigkeit materieller Kompetenzen handelt« ?). 
Die Regeln über die Berechnung und Zahlung des Gehaltes und an- 
derer persönlicher Gebührnisse sind enthalten für etatsmäßige Offiziere 
des Heeres und der Marine, einschließlich der Sanitäts- und Veterinär- 
offiziere und der Marine-Ingenieure in dm Besoldungsgesetz 
vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 573) 8 14 ff. und der dazu gehören- 
den Besoldungsordnung III (S. 612)°). Soweit Stellengehälter im Etats- 
gesetz vorgesehen sind, erfolgt die Gewährung des Gehalts spätestens 
von dem ersten Tage des zweiten Monats nach der dauernden Ueber- 
tragung der Stelle ab; Dienstzulagen sind insoweit zu gewähren, als 
sie in der Besoldungsordre III aufgeführt sind ; Diensteinkommen für 
1) Für Preußen galt dies früher für alle Ansprüche auf Diensteinkünfte, welche 
aus der Verleihung von Staatsämtern und Würden hergeleitet wurden. Dieser, aus 
8 7 und 16 des Allgem. Landrechts T. II, Tit. 13 deduzierte Rechtssatz war zweifellos 
sanktioniert durch die Kabinettsordres vom 7. Juli 1830 und 28. Oktober 1836 (von 
Kamptz, Jahrb. Bd. 48, S. 433), sowie durch viele Urteile des Gerichtshofes zur Entsch. 
der Kompetenzkonflikte, insbesondere durch das Erkenntnis vom 28. Dezember 1850 
(Justizministerialbl. 1851, S. 78) anerkannt. Das preuß. Gesetz vom 24. Mai 1861 ließ 
den Rechtsweg zwar zu für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten, nicht 
aber für die der Militärpersonen. Das Reichsbeamtengesetz hat die Militär- 
beamten den anderen Reichsbeamten gleichgestellt, abernicht die Personen 
des Soldatenstandes. Das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871, $ 113 hat den 
Rechtsweg nur für die durch dieses Gesetz gewährten Pensionen, nicht für 
andere Ansprüche gestattet; das Reichsmilitärgesetz endlich hat an dem bestehenden 
Recht in dieser Beziehung nichts geändert. 
2) Vorschriften über den Dienstweg usw. vom 14. Juni 1894 (Armeeverordnungsbl. 
S. 189) für die Mannschaften und vom 380. März 1895 (Armeeverordnungsbl. S. 95) für 
die Offiziere des Landheeres. 
3) Ausf. Bestimmungen vom 3. August 1909. Armeeverordnungsbl. S. 221. (In 
Einzelheiten öfters abgeändert.) Das Gesetz und die Besoldungsordnung sind aus- 
gedehnt auf das Veterinär-Offizierkorps durch das Reichsgesetz vom 21. März 1910 
(Reichsgesetzbl. S. 524); sie sind ferner ergänzt und abgeändert durch die Reichs- 
gesetze vom 10. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 182), vom 14. Juni 1912, Art. II (Reichs- 
gesetzbl. S. 390) und vom 3. Juli 1913, Art. II (Reichsgesetzbl. S. 496).
	        
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