8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 203
Aufenthaltsort zu wählen, und sie sind hinsichtlich der Pflicht, ihren
Wohnort resp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vorkehrungen
zu treffen, daß dienstliche Befehle ihnen jederzeit zugestellt werden
können, denselben Vorschriften wie die Offiziere des Beurlaubtenstan-
des unterworfen. Der Auswanderungskonsens kann ihnen erst er-
teilt werden, wenn sie ihren Abschied erhalten haben?). Sie unter-
liegen den Vorschriften der Militärdisziplinarstrafordnung ganz ebenso
wie die Offiziere des Beurlaubtenstandes?°),, und die Landwehrbezirks-
kommandeure sind zur Ausübung der Disziplinarstrafgewalt über die
unter ihrer Kontrolle stehenden Offiziere z. D. wie über die Landwehr-
offiziere befugt‘).
6. Beendigung des Dienstverhältnisses.
In ähnlicher Art, wie dies oben Bd. I, 852 hinsichtlich der Reichs-
beamten dargestellt worden ist, lassen sich auch hinsichtlich des Dienst-
verhältnisses der Offiziere die Beendigungsarten in zwei Kategorien
gruppieren, die sich dadurch voneinander unterscheiden, daß bei der
einen die Ehrenrechte und der Anspruch auf Lebensunterhalt (Pension)
fortbestehen, ebenso aber auch eine subsidiäre Dienstpflicht und die
Pflicht eines der Standesehre entsprechenden Verhaltens, bei der an-
deren dagegen alle durch das Dienstverhältnis begründeten Rechte
und Pflichten gänzlich erlöschen.
a MitAnspruch aufPension undEhrenrechte. Die
Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt durch die »Verabschiedung«
mittels eines Entlassungspatents; sie ist auf dem militärischen In-
stanzenwege durch Gesuchsliste zu beantragen. Zur Begründung des
Antrages ist erforderlich, daß der Offizier oder Militärarzt seine In-
validität nachweist, falls er nicht bereits das 65. Lebensjahr zurückge-
legt hat?). Auch wider den Willen des Offiziers kann seine Verab-
schiedung mit Pension erfolgen, wenn derselbe ungeachtet seiner kör-
perlichen oder geistigen Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes es
unterläßt, den Abschied zu verlangen. Die Vorgesetzten sind verpflich-
tet, darüber zu wachen, daß solche Offiziere nicht zum Nachteil des
Dienstes in ihrer Stelle verbleiben. Um aber gleichzeitig die Offiziere
vor Willkür zu sichern, ist angeordnet, daß unter den Vorgesetzten
eine schriftliche Beratung über die Dienstfähigkeit des Offiziers gehalten
werde; lautet das Urteil auf Dienstunfähigkeit, so ist der Offizier durch
1) Anlage 11 zu $51 der Heerordnung und Anlage 13 zu $ 61 der Marineordnung.
2) Ebendaselbst Ziff. 3, al. 3. $ 22 des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet auf
diese Offiziere Anwendung.
3) Disziplinarstrafordnung vom 31. Oktober 1872, $ 30.
4) Kabinettsordre vom 13. Februar 1866. Bei v. Helldorff Tl. IV, Abt. 4,
S. 219. Ausgenommen sind Stabsoffiziere z. D., sie können nur von dem zustän-
digen Brigadekommandeur disziplinarisch bestraft werden. Kabinettsordre vom 31. Mai
1877; Armeeverordnungsbl. S. 108.
5) Offizierpensionsgesetz vom 31. Mai 1906, $ 4, Abs. 4.