Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

206 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
keit zum Wiedereintritt in das Heer und in die Marine zur Folge!). 
Gegen pensionierte Offiziere ist statt auf Entfernung usw. auf Verlust 
des Offiziertitels zu erkennen, womit zugleich der Verlust der Orden 
und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechtes, die Offizieruniform zu 
tragen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer und die 
Marine von Rechts wegen verbunden ist?). 
B) Die Dienstentlassung ist eine leichtere, weniger ehren- 
rührende Strafe?).. Auf sie muß erkannt werden neben Erkennung 
auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, sowie in den 
Fällen, wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist; es kann 
auf sie erkannt werden neben Freiheitsstrafe von längerer als einjäh- 
riger Dauer und wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist‘). 
Sie bewirkt von Rechts wegen den Verlust der Dienststelle und aller 
durch den Dienst als Offizier erworbenen Ansprüche, soweit dieselben 
durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die Ver- 
wirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen; dagegen ist der 
Verlust des Diensttitels mit dieser Strafe nicht verbunden’). Gegen 
pensionierte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offizier- 
uniform haben, ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust des Rechtes 
zu erkennen °). 
y) Der Dienstentlassung kraft gerichtlichen Urteils steht hinsicht- 
lich der Wirkungen gleich die Entlassung mit schlichtem 
Abschied aufGrund eines ehrengerichtlichen Spruches, welcher auf 
schuldig der Verletzung der Standesehre lautet’). 
III. Das Dienstverhältnis der Kapitulanten. 
1. Unter Kapitulation versteht man einen schriftlichen Vertrag 
zwischen einem Truppenbefehlshaber oder einer Militärbehörde und 
einem militärdienstfähigen Mann, durch welchen der letztere sich ver- 
pflichtet, nach erfüllter aktiver Dienstpflicht noch eine gewisse Zeit im 
aktiven Dienst zu verbleiben, wogegen ihm die mit seiner Dienstpflicht 
1) Militärstrafgesetzbuch $ 32; Verordnung vom 2. Mai 1874, $ 52. Ueber die 
Vollstreckung der Strafe vgl. das Militärstrafvollstreckungsreglement vom 2. Juli 1873, 
& 23 (v. Helldorff IV, Abt. 4, S. 267). 
2) Militärstrafgesetzbuch $ 33. Dagegen verbleibt ihnen die Pension und 
die Pensionserhöhung Koppmann S. 115. 
3) Sie tritt bei solchen strafbaren Handlungen ein, welche einen Mangel an ehr- 
liebender Gesinnung nicht zur Voraussetzung haben. Vgl. Motive zum Militärstraf- 
gesetzbuch S. 71. 
4) Militärstrafgesetzbuch 8 34. Eine Aufzählung dieser Fälle gibt Koppmann 
a.a. O0. S. 116—119. 
5) Militärstrafgesetzbuch $ 35. Ebensowenig der Verlust der Orden und Ehren- 
zeichen. Auch die Möglichkeit des Wiedereintrittes in den Militärdienst ist 
nicht von Rechts wegen ausgeschlossen. 
6) Militärstrafgesetzbuch $ 36. 
7) Verordnung über die Ehrengerichte $ 51, Ziff. 5; $ 52, 53.
	        
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