916 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
auf Militärbeamte Anwendung mit alleiniger Ausnahme des $ 49, Abs. 1,
welcher die Suspension des Wahlrechts für die Personen des Soldaten-
standes ausspricht. Ebenso sind Militärbeamte denselben Auswande-
rungsbeschränkungen wie andere Militärpersonen des aktiven Heeres
oder der Flotte unterworfen !).
c) Das Militärstrafgesetzbuch findet im Frieden auf
Militärbeamte keine Anwendung’). Die Motive zum Entwurf dieses
Gesetzbuches °) begründen dies damit, daß, während für die Personen
des Soldatenstandes als leitendes Prinzip bei Ausübung ihrer Dienst-
obliegenheiten der pünktliche Gehorsam gegen den Vorgesetzten an-
zusehen sei, der Militärbeamte das ihm übertragene Amt nach den
Grundsätzen seiner Wissenschaft oder nach Verwaltungsgrundsätzen
oder besonderen Instruktionen zu verwalten habe und deshalb in
strafrechtlicher Hinsicht im allgemeinen ebenso behandelt werden
müsse wie der Zivilbeamte, mit welchem er im wesentlichen gleiche
Berufspflichten habe. Im Kriege sei es dagegen zur Sicherung der
Armee, sowie zur Erhaltung ihrer Schlagfertigkeit und Tatkraft drin-
gend geboten, daß der Militärbeamte denselben Pflichten und somit
auch denselben Strafbestimmungen unterworfen werde, wie eine Per-
son des Soldatenstandes. Demgemäß ist im $ 154 a. a. OÖ. angeordnet,
daß ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem
1. bis 3., 6. und 8. Abschnitt des I. Titels bezeichneten Handlungen
schuldig macht, nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes
gegebenen Bestimmungen bestraft wird, mit der Modifikation, daß
statt auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes auf Amts-
verlust zu erkennen ist‘). Andere Pflichtverletzungen, d. h. also im
Frieden alle Verbrechen und Vergehen im Amte, im Felde alle
nicht militärischen Delikte der Militärbeamten, sind nach den
allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften, also insbesondere nach
dem Allgemeinen Strafgesetzbuch Teil II, Abschnitt 28 (88 331—359)
zu beurteilen ’°).
d) Die Militärbeamten sind der Militärgerichtsbarkeit
und der Militärstrafgerichtsordnung unterworfen, und
zwar nicht nur in den nach dem Militärstrafgesetzbuch zu beurteilen-
den Fällen, sondern in allen Strafsachen). Ebenso sind Strafer-
kenntnisse gegen Militärbeamte zu vollstrecken nach Maßgabe des
1) Staatsangehörigkeitsgesetz $ 22, Ziff. 5.
2) Militärstrafgesetzbuch $ 153.
3) Drucksachen des Reichstages 1872, Nr. 5, S. 118 (zu $ 162 u. 163 des Ent-
wurfs).
4) Vgl. über die Fälle, in welchen gegen Militärbeamte auf Amtsverlust erkannt
werden kann, Militärstrafgesetzbuch $ 43.
-5) Militärstrafgesetzbuch $ 154.
6) Militärstrafgerichtsordnung $ 1, Ziff. 1. — Ausgenommen sind lediglich die im
$S 2 daselbst angeführten Uebertretungen.