8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.. 223
I. Ausschluß von öffentlichen Rechten und
Pflichten.
1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Marine
gehörigen Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum
Wählen sowohl in betreff des Reichstags als in betreff der einzelnen
Landesvertretungen!').
2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen Militär-
personen (also auch den Militärbeamten) ist die Teilnahme an poli-
tischen Vereinen und Versammlungen untersagt ?).
3. Gewerbefreiheit. Die Militärpersonen des Friedensstandes
(also nicht die zum Dienst einberufenen Personen des Beurlaubten-
standes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für sich und für die
in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes
der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, sofern nicht das Gewerbe mit der
Bewirtschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes ver-
bunden ist’). Auf die Militärbeamten und auf die Zivilbeamten der
Militär- und Marineverwaltung finden außerdem die Vorschriften des
8 16 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung‘). Die Personen des Be-
urlaubtenstandes sind von diesen Beschränkungen ausdrücklich aus-
genommen °).
4. Gerichtsdienste. Die dem aktiven Heere angehörenden
Militärpersonen werden weder zu dem Amte eines Schöffen noch zu
dem eines Geschworenen berufen ®).
1) Militärgesetz $ 49, Abs. 1. Uebereinstimmend Wahlgesetz vom 31. Mai 1869,
82. Vgl. oben Bd. 1, S. 311. Das Wahlgesetz erwähnt ausdrücklich auch die zur
Marine gehörenden Personen des Soldatenstandes.
2) Militärgesetz $ 49, Abs. 2. Daraus, daß sich dieses Verbot auf die Personen
des Beurlaubtenstandes nicht erstreckt, folgt, daß dieselben wegen einer Teilnahme
an politischen Vereinen und Versammlungen weder militärgerichtlich noch diszipli-
narisch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Verfahren gegen
Offiziere des Beurlaubtenstandes wegen ihres Verhaltens in politischen Vereinen und
Versammlungen ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Unberührt von der Vorschrift
des 8 49 bleiben ferner die Bestimmungen in $ 101 und $ 113 des Militärstrafgesetz-
buchs über die Versammlungen von Personen des Soldatenstandes behufs Beratung
über militärische Angelegenheiten, Einrichtungen usw.
3) Militärgesetz $43. Zu bemerken ist hierbei, daß das Militärgesetz keine Aus-
nahme hinsichtlich der Mitglieder des Sanitätskorps und des Veterinärkorps macht;
für die Ausübung der Zivilpraxis bedürfen dieselben daher — dem Gesetze nach —
ebenfalls der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. Das gleiche gilt von Militärmusikern,
welche gewerbemäßig Musik machen.
4) Siehe oben Bd. 1, S. 467. Zu erwähnen sind hier auch die Bestimmungen
über literarische Veröffentlichungen von Offizieren im aktiven Dienst
und von Militärbeamten. Kabinettsordre vom 23. Januar 1897 (Armeeverordnungsbl.
S. 86).
5) Wehrgesetz $ 15. Militärgesetz 8 61.
6) Gerichtsverfassungsgesetz $ 34, Ziff. 9; $ 85, Abs. 2. Diese Bestimmungen
finden auch auf Offiziere z. D. Anwendung. Die preuß. Verordnung vom 3. Januar
1849, 8 63, Ziff. 4 befreite vom Geschworenendienst „die im aktiven Dienst befind-