$ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 225
melungszulage, Kriegszzulage und Alterszulage bleiben bei der
Veranlagung zu den Steuern und andern Öffentlichen Abgaben jeder
Art außer Ansatz !!).
Im übrigen gelten für Militärpersonen folgende Steuerprivi-
legien:
a) Hinsichtlich der Staatssteuern. Das Militäreinkommen
der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie für den
Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des
aktiven Heeres ist bei der Veranlagung bzw. Erhebung von Staats-
steuern außer Betracht zu lassen?). Für die Besteuerung des Militär-
einkommens der Offiziere und der anderen im Offizierrang stehenden
Militärpersonen, sowie für die Besteuerung des aus anderen Quellen
herfließenden Einkommens sämtlicher Militärpersonen enthält die
Reichsgesetzgebung keine Vorschrift?) ; ebenso ist die Feststellung eines
angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen
des Beurlaubienstandes und deren Familien für die Monate, in wel-
chen jene sich im aktiven Dienst befinden, der Landesgesetzgebung
überlassen ®).
b) Hinsichtlich der Kommunalsteuern enthält das Reichs-
militärgesetz keine Anordnung’); für das Gebiet des Nor ddeutschen
Bundes sind aber durch Präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868
die in Preußen geltenden, sehr weit reichenden Befreiungen der Mili-
tärpersonen und deren Hinterbliebenen und der Militärspeiseanstalten
(Offizierkasinos usw.) auf Grund des Art. 61 der Norddeutschen Bun-
desverfassung in Geltung gesetzt worden. Diese ‘Verordnung, deren
Rechtsgültigkeit auf sehr unsicherer und bestrittener Grundlage beruhte,
ist durch das Reichsgesetz vom 28. März 1886 (Reichsgesetzbl. S. 65)
insoweit beseitigt worden, als dieselbe der Heranziehung des außer-
dienstlichen Einkommens der im Öffizierrang stehenden Militärper-
1) Gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 18, Abs. 1 (Reichszesetzbl. S. 181). Offizier-
pensionsgesetz & 37, Abs. 1. Mannschaftspensionsgesetz $ 40, Abs. 3.
2) Militärgesetz $ 46, Abs. 2. Auch die Militärkonventionen enthielten bereits
durchweg die Bestimmung, daß das Diensteinkommen der Militärpersonen unter
Offizierrang überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken, besteuert
werden darf.
3) Gegenwärtig besteht in dieser Hinsicht eine sehr große Mannigfaltigkeit der
steuergesetzlichen Anordnungen. Eine Zusammenstellung einiger der wichtigsten
Partikulargesetze hierüber findet sich in den Motiven zum Militärgesetz S. 44.
(Drucksachen des Reichstags I]. Session 1874, Nr.9.) Vgl. auch Dietz, Handwörterb.
S. 709 ff.
4) Diese Bestimmung des Militärgesetzes $ 46 findet sich bereits wörtlich in
sämtlichen Militärkonventionen, welche im Jahre 1873 geschlossen worden sind. Für
Preußen vgl. das Einkommensteuergesetz vom 19. Juni 1906, $ 5, 70.
5) Der von der Regierung vorgelegte Entwurf des Militärgesetzes versuchte zwar
die Freiheit der Militärpersonen von den Kommunalsteuern zur formellen Anerken-
nung zu bringen, der Reichstag verweigerte aber seine Zustimmung. Stenogr. Bericht
1874, S. 886 ff., 890 ff.