Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

228 8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
2500, für einen Zeug- und Feuerwerksleutnant und Oberleutnant von 
1000 Mark jährlich hat. Stabs-, Assistenz- und Unterärzte haben ein 
jährliches Einkommen von mindestens 750 Mark außer ihrer Besoldung 
nachzuweisen. Militärbeamte, welche ausschließlich einem militäri- 
schen Vorgesetzten untergeordnet sind, haben die Erteilung des Ehe- 
konsenses bei diesem, alle anderen Militärbeamten bei ihrem Verwal- 
tungsvorgesetzten nachzusuchen. Unteroffiziere und Soldaten haben 
den Ehekonsens durch ihren Kompagniechef bei dem Regimentskom- 
mandeur nachzusuchen; die allgemeinen Bedingungen sind unbe- 
scholtener Lebenswandel der Braut, die Nachweisung der Mittel zur 
ersten häuslichen Einrichtung und Deponierung eines Kapitals von 
300 (bzw. 150) Mark in die Kasse des Truppenteils. 
Entsprechende Anordnungen sind für die Angehörigen der kaiser- 
lichen Marine ergangen. 
In Bayern gelten ganz ähnliche Regeln wie in der preußischen 
Armee; auch die Höhe des nachzuweisenden Einkommens ist in glei- 
cher Weise normiert. Die in Württemberg bestehenden Vor- 
schriften über die Eheschließung der Militärpersonen sind durch Ver- 
ordnung vom 14. März 1887 in übersichtlicher Weise zusammengefaßt 
und redigiert worden. Eine ähnliche Zusammenstellung für Sachsen 
ist in den »Dienstvorschriften für das Königlich Sächsische Armee- 
korps« enthalten. 
Wenn Militärpersonen eine Ehe eingehen, ohne die erforderliche 
Genehmigung erhalten zu haben, so ist der Mangel der Genehmigung 
auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ohne Einfluß!); die 
Militärperson begeht aber eine Pflichtwidrigkeit. An Personen des 
Soldatenstandes ist dieselbe gemäß dem Militärstrafgesetzbuch $ 150 
mit Festungshaft bis zu 3 Monaten zu bestrafen; zugleich kann auf 
Dienstentlassung erkannt werden. Auf Militärbeamie und auf die vor- 
läufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen erstreckt 
sich dieser Paragraph nicht ?); dieselben können daher nur im Diszi- 
plinarwege bestraft werden. 
2. Rechtsgeschäfte des Vermögensverkehrs. Diein 
den Landesgesetzen enthaltenen singulären Vorschriften für vermö- 
gensrechtliche Geschäfte der Militärpersonen hat das Reichsmilitärge- 
setz im allgemeinen unberührt gelassen; sie sind aber jetzt durch das 
Bürgerliche Gesetzbuch beseitigt und durch folgende Vor- 
schriften ersetzt worden: 
a) Die Abtretung des Anspruchs auf das Diensteinkommen, 
1) Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, $ 38. Dasselbe ergibt sich aus BGB. $ 1323 
und 1330. 
2) Auch S 113 des Militärstrafgesetzbuches ist unanwendbar, da man die Ehe- 
schließung ohne erlangte Genehmigung nicht als „Widersetzung gegen einen recht- 
mäßigen Befehl in dienstlichen Angelegenheiten“ ansehen kann. Vgl. Koppmann, 
Kommentar zum Militärstrafgesetzbuch S. 571 ff.
	        
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