230 $ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geiseln
in der Gewalt des Feindes sind, ingleichen auf andere an Bord eines
solchen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außer-
halb eines inländischen Hafens befindet und die Personen an Bord
sind. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre
Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem
der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist,
oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppenteil zu ge-
gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des
Feindes entlassen ist!). Die Formen, unter denen unter den angege-
benen Voraussetzungen letztwillige Verfügungen errichtet werden kön-
nen, sind entweder eigenhändige Niederschrift und Unterschrift durch
den Testator oder Unterzeichnung der Willenserklärung durch den
Testator und durch zwei Zeugen oder statt der letzteren durch einen
richterlichen Militärbeamten oder Offizier, oder endlich mündliche
Erklärung des letzten Willens zu Protokoll, welches von einem richter-
lichen Militärbeamten oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen
oder noch eines richterlichen Militärbeamten oder Offiziers aufgenom-
men, dem Testator vorgelesen und von dem richterlichen Militärbe-
amten oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist?).
4. Verrichtungen der Standesbeamten. Im Anschluß
an die Vorschriften über die Errichtung letzwilliger Verfügungen sind
die besonderen Regeln über die Beurkundung des Per-
sonenstandes von Militärpersonen zu erwähnen. Das
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 hat im $ 71 angeordnet, daß durch
kaiserliche Verordnung bestimmt werden solle, in welcher Weise die
Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärper-
sonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb
des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Fahr-
zeugen der Marine befinden. Auf Grund dieser Delegation sind fol-
gende Anordnungen erlassen worden:
a) Die kaiserliche Verordnung vom 4. November 1875°) betrifft
1) Der Lauf der einjährigen Frist wird jedoch suspendiert durch anhaltende
Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung.
8 44 cit., Ziff. 5, Abs.2. Für die an Bord eines Kriegsschiffes befindlichen Personen
beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff in einen inländischen
Hafen zurückkehrt oder der Verfügende aufhört, zu dem Schiffe zu gehören oder als
Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Einführungs-
gesetz zum BGB. Art. 44.
2) Eine sorgfältige und eingehende Erläuterung des $ 44, auf welche hier der
Kürze wegen verwiesen wird, findetsich bei Mandrya a0. S.584—591. Vgl. auch
Roth, Bayer. Zivilrecht IIl, $ 304, S.278 fg. Dernburg, Bürgerl. Recht Bd.V,
S. 92 ff.
3) Reichsgesetzbl. 1875, S. 313. Vgl. dazu Marineordnung $ 22 und Anlage 6 (be-
treffend Erkennungsmarken).