& 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 237
Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres
zulässig (8 16-18).
Der Anspruch auf Pension steht ferner bei kürzerer als zehnjäh-
riger Dienstzeit Offizieren des Friedensstandes zu, wenn sie infolge
einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig
werden; die Pension wird jedoch nur so lange gewährt, wie die Dienst-
fähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist ($ 1, Abs. 2).
Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen, welche infolge
einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Aus-
übung des Dienstes eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigen-
tümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind. Eine
Gesundheitsstörung, die von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt
worden oder infolge eines Zweikampfs eingetreten ist, gilt nicht als
Dienstbeschädigung (8 5).
2. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als
solche aktiven Militärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension
ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienst vorübergehend wieder
herangezogenen Offiziere haben Anspruch auf Pension, wenn sie in-
folge einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig
werden, solange die Dienstunfähigkeit dauert ($ 28).
3. Militärbeamte des Friedensstandes und des Beurlaubten-
standes werden nach dem Reichsbeamtengesetz pensioniert, erhalten
aber daneben die Pensionszulagen (siehe unten) nach näherer Vor-
schrift der 88 32 ff.
4. Die Offiziere, Deckoffiziere und Beamten der
Marine haben den Anspruch auf Pension unter den gleichen Vor-
aussetzungen, wie die Offiziere und Beamten des Reichsheeres; ab-
weichende Vorschriften bestehen nur für die Berechnung der Dienst-
zeit. Den Offizieren wird, wenn sie an Bord eines Schiffs der kai-
serlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigenschaft, dienstlich einge-
schifft gewesen sind, die im Marinedienste zugebrachte Zeit vom Tage
der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit
angerechnet (8 52); die auf einer Seereise in außerheimischen Gewäs-
sern bei ununterbrochenem Bordkommando oder in den deutschen
Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird doppelt angerechnet, wenn
ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt (8 53); den Offizieren,
welche früher der Handelsflotte angehört haben, wird die dort vom
Beginne des 18. Lebensjahres an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte an-
gerechnet ($ 36). Hinsichtlich der Marinebeamten siehe 8 59,
Abs. 2.
9. Die Offiziere derSchutztruppen, welche aus dem Reichs-
heer oder der Marine übernommen sind, haben den Anspruch auf Pension
wegen dauernder Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militär-
dienstes in der Heimat; Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Mili-
tärdienstes bei den Schutztruppen in den Schutzgebieten allein genügt