Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 198. 
VII. Bettelei. 
Wer unter Drohungen oder auf falsche Zeugnisse hin bettelt, wer bei dem 
Betteln sich selbst oder seine Begleiter faͤlschlich als krank oder kruͤppelhaft darstellt, 
soll, neben der zeitlichen Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, 
mit Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten bestraft werden. 
Art. 199. 
VIII. Jaunerei. 
Wenn ein Landstreicher, nachdem er wegen Landstreicherei mindestens polizeilich, 
und wegen gewerbsmäßig begangenen Raubes oder Diebstahles mit Zucht= oder 
Arbeits-Haus bestraft worden ist, Raub oder Diebstahl mit Wassen (Art. 324, 
Ziffer 2, Art. 5325, Absat 1) gewerbsmäßig und in Banden mit anderen Landstreichern 
verübr, so soll derselbe wegen Jaunerei, neben der für die erwähnten Verbrechen an 
sich verwirkten Strafe (Art. 185, 512, 524, 325), mit dreifähriger Arbeitshausstrafe 
bis fünfzehenjähriger Zuchthausstrafe belegt werden. 
Auch ist die Zuchthausstrafe durch körperliche Züchtigung zu schärfen. 
Der Rückfall in dieses Verbrechen zieht zehenjährige bis lebenslängliche Zucht- 
bausstrafe nach sich. 
  
Fünftes Kapitel. 
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe. 
Art. 200. 
a) Selbsthürfe. 
Wer, außer den gesetzlich erlaubten Fällen, einen vermeinten oder wirklichen 
Rechtsanspruch eigenmächtig in Vollzug seßt, ist mit Geldbuße bis zu Einhundert 
Gulden oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen, wenn aber dabei Gewalt an der 
Person ausgeübt wurde, mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu beslrafen. 
Untersuchung und Strafe findet nur auf Klage Statt, sofern nicht wegen der 
Beschaffenheit der verübten Gewalt oder ihrer Folgen, nach anderen Bestimmungen 
dieses Gesetzbuches, von Amtswegen zu verfahren ist.
	        
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