Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 243 
Beihilfeempfänger das Gnadenquartal an diesen Bezügen gewährt (Ge- 
setz 8 1. 2). Zugleich wurde bestimmt, daß die Beihilfen bei einer, 
nicht nur auf einer vorübergehenden Ursache beruhenden Unter- 
stützungsbedürftigkeit unabhängig von dem Nachweis der Erwerbs- 
unfähigkeit gewährt werden (Gesetz $ 3, Abs. 1)'). 
V. Die Zivilversorgung. 
A. Offiziere. 
Einen Rechtsanspruch auf Anstellung im Zivildienste haben Offi- 
ziere und im Offizierrange stehende Militärärzte in keinem Falle. 
Es kann jedoch den zu lebenslänglicher Pension berechtigten Offizieren 
und Deckoffizieren bei ihrer Verabschiedung durch besondere Aller- 
höchste Entschließung die »Aussicht auf Anstellung im Zivildienst« 
erteilt werden °.. Eine solche Verleihung berechtigt den betreffenden 
Offizier, »sich bei den Behörden um eine Anstellung zu bewerben«, 
und legt den Behörden die Befugnis bei, ihn anzustellen, falls er den 
gesetzlich oder verordnungsmäßig bestehenden Anforderungen für die 
Führung des Amtes genügt. Für die Zivilbehörden besteht aber kei- 
neswegs eine Verpflichtung, einem mit Aussicht auf Anstellung im 
Zivildienst verabschiedeten Offizier usw. eine bestimmte von ihm ge- 
wünschte Stelle zu verleihen, und sie sind auch nicht befugt, ihre 
Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Besetzung vakanter Stellen 
mit geeigneten Personen dadurch von sich abzuwälzen, daß sie die 
Stellen den mit Aussicht auf Zivilanstellung verabschiedeten Offizieren 
verleihen®). Eine Ausnahme besteht für die Postverwaltung. In 
den älteren Provinzen Preußens sind seit der Zeit König Friedrichs II. 
eine Anzahl von Postämtern ausschließlich für die Armee zur Ver- 
sorgung pensionierter, mit Aussicht auf Anstellung im Zivildienst ver- 
abschiedeter Offiziere bestimmt‘). Die Anstellung erfolgt jedoch nur, 
1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913, Zentralblatt 
S. 1149. Daselbst sind die Personenklassen aufgeführt, welche als Teilnehmer an 
früheren Kriegen anzusehen sind. 
2) Es beruht dies auf dem Militärpensionsreglement vom 13. Juli 1825, 87. Vgl. 
hierzu die Kabinettsordres vom 13. Dezember 1835 und vom 21. September 1843 und 
das Minist.-Reskr. vom 27. Juni 1870 (bei v. Helldorff, Dienstvorschriften 1. Tl., 
5. Abtl., S.57 fg. und Militärgesetze Bd.2, Abt.5, S. 26), sowie 8 10 der Grund- 
sätze usw. vom 7./21. März 1882. Eine Zusammenstellung der Vorschriften ist vom 
preußischen Kriegsministerium unter dem 10. Juni 1890 (Berlin, Mittler und Sohn) 
herausgegeben worden. 
3) Vgl. Reskr. des Kriegsministeriums (Abteilung für das Invalidenwesen) vom 
1. Februar 1873 (v. Helldorff a.a. 0. S. 60). Zirk.-Verf. des preuß. Ministeriums des 
Innern vom 10. Oktober 1883 (Ministerialbl. S. 210. Daude, Die bürgerlichen Rechts- 
verhältnisse der Militärpersonen S. 181. | 
4) Diese Aemter werden als „Militär- oder Offizierpostämter“ bezeichnet. Es sind 
nach dem durch Kabinettsordre vom 27. Januar 1872 genehmigten Verzeichnis 132. 
Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstags vom 13. Mai 1871. (Drucksachen 1871, 
I. Sess., Nr. 112, S. 13 fg.)
	        
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