244 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
wenn der vom Kriegsministerium der Postverwaltung zur Anstellung
überwiesene Exspektant die erforderliche Kenntnis und Brauchbarkeit
durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung dargetan hat. Die in
der Prüfung bestandenen Exspektanten werden bei eintretenden Va-
kanzen in der durch die Zeitfolge des abgeleisteten Examens bestimm-
ten Reihenfolge zuerst auf Probe mit der Verwaltung eines Postamtes
kommissarisch beauftragt und nach einem Jahre, wenn sie den dienst-
lichen Anforderungen genügt haben, definitiv angestellt’). Auch in der
Verwaltung der preußischen Lotterie ist eine Anzahl von Einnehmer-
stellen für anstellungsberechtigte Offiziere vorbehalten. Ferner ist im
Militär- und Marineetat eine Anzahl von Stellen im Garnison- und
Verwaltungsdienst vorgesehen; für die in diesen Stellen verwendeten
Offiziere steigt bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren
mit jedem weiteren Dienstjahre die Pension um !/go oder !/ıso auf *5/go
des der Pension zugrunde liegenden Diensteinkommens. Offiziers-
pensionsgesetz 8 8. Abs. 1.
B. Militärpersonen der Unterklassen.
1. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit?) den An-
spruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig
und brauchbar erscheinen; ebenso Kapitulanten mit kürzerer als zwölf-
jähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst
nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Mili-
tärbehörde entlassen werden. Mannschaftspensionsgesetz 8 15. 16°). Wird
ihnen der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder Brauchbarkeit
zum Beamten nicht erteilt, so erhalten sie bei der Entlassung aus dem
aktiven Dienst eine laufende Geldentschädigung von 20 Mark monatlich;
wird ihnen der Schein wegen mangelnder Würdigkeit nicht zuerkannt,
so kann die Entschädigung bewilligt werden, sofern sie nicht durch
ihr Verhalten einen Mangel an ehrliebender Gesinnung bekundet ha-
ben. 8 19).
Der Inhaber eines Zivilversorgungsscheines heißt »Militäranwär-
ter« ?).
1) Die näheren Anordnungen beruhen auf einem zwischen der Postverwaltung
und dem Kriegsministerium vereinbarten und durch Kabinettsordre vom 13. Mai 1862
genehmigten Reglement. Abgedruckt bei v. Helldorff a.a.0. S.60fg. Vgl. auch die
allgemeine Postdienstanweisung Abschn. X, Abt. 1 (Bd. 4), $29 ff. Siehe oben Bd. 3
S.109 und Daude a.2.0. S. 182.
2) Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienst-
zeit findet hierbei nicht statt.
3) Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen
kann auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unter-
beamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar er-
scheinen.
4) Fassung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913, Art. III, Ziff. 1 (Reichsgesetzbl. S. 497).
5) Daher sind Offiziere, denen bei der Verabschiedung die Aussicht auf Anstellung
im Zivildienst verliehen worden ist, keine Militäranwärter. Urteil des Reichsgerichts
vom 5. Juli 1910, Bd. 74, S. 92 ff.