Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

248 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
Personen der Unterklassen in den angegebenen Beziehungen nicht 
begründet, und es sind demgemäß auch die wesentlichen Rechtsgrund- 
sätze für alle Militärpersonen gleichartig, im einzelnen aber haben die 
Pensionsgesetze sehr zahlreiche Abweichungen zwischen den oberen 
und unteren Rangklassen eingeführt. Es empfiehlt sich deshalb, dem 
Vorgange der Pensionsgesetze gemäß die für jede der beiden Klassen 
bestehenden Vorschriften gesondert darzustellen. 
1. Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere. 
a) Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch 
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents!) und zwar nur 
auf Antrag. Der Anspruch auf Pension muß vor dem Ausscheiden 
aus dem Dienst erhoben werden. Wenn aber die Dienstunfähigkeit 
die Folge einer Dienstbeschädigung ist, kann der Anspruch erhoben 
werden bei Friedensdienstbeschädigungen, welche vor dem Ausscheiden 
festgestellt sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausschei- 
den, bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung und bei sonstigen 
Kriegsbeschädigungen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Frie- 
densschluß oder dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg ohne 
Friedensschluß beendigt worden ist?). 
b) Die Zahlung der Pension und Zulagen erfolgt monatlich im 
voraus; sie beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen 
der Verabschiedete die Besoldungsgebührnisse zum letzten Male emp- 
fangen hat. 8 20. Wird der Anspruch auf Pension erst nach dem 
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhoben, so beginnt die Zahlung 
mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Bedingungen für 
den Anspruch erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beginn des Mo- 
nats, in welchem der Anspruch erhoben worden ist. 8 21. 
c) Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt 
durch Wiederanstellung in Stellen des aktiven Militärdienstes, mit 
welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist, und durch rechtskräf- 
tige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesver- 
rats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse. 8 22. 
d) Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse, d. h. mit 
Einschluß der Zulagen, ruht, solange der Pensionsberechtigte nicht 
Reichsangehöriger ist; oder wenn ein gerichtliches Verfahren wegen 
1) Offizier-Pensionsgesetz 8 19. Bei den der Marine angehörenden Personen 
durch das Reichsmarineamt $ 60, bei den den Schutztruppen angehörenden Personen 
durch das Reichskolonialamt. 8 72. 
2) Von diesen Fristen ist abzusehen, wenn die Folgen einer Dienstbeschädigung 
erst nach dem Ausscheiden bemerkbar geworden sind oder der Offizier von der Er- 
hebung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ab- 
gehalten worden ist. Offizierpensionsgesetz $ 2. Hinsichtlich der Offiziere der 
Schutztruppe $ 64. Vgl. über den Begriff der Folgen einer Dienstbeschädigung das 
Urteil des Reichsgerichts vom 21. Juni 1911, Bd. 76, S.399 ff. Für die Beurteilung der 
Militärdienstfähigkeit ist eine besondere Dienstanweisung vom 9. Februar 1909 erlassen 
worden. Armeeverordnungsbl. S. 123.
	        
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