248 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Personen der Unterklassen in den angegebenen Beziehungen nicht
begründet, und es sind demgemäß auch die wesentlichen Rechtsgrund-
sätze für alle Militärpersonen gleichartig, im einzelnen aber haben die
Pensionsgesetze sehr zahlreiche Abweichungen zwischen den oberen
und unteren Rangklassen eingeführt. Es empfiehlt sich deshalb, dem
Vorgange der Pensionsgesetze gemäß die für jede der beiden Klassen
bestehenden Vorschriften gesondert darzustellen.
1. Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere.
a) Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents!) und zwar nur
auf Antrag. Der Anspruch auf Pension muß vor dem Ausscheiden
aus dem Dienst erhoben werden. Wenn aber die Dienstunfähigkeit
die Folge einer Dienstbeschädigung ist, kann der Anspruch erhoben
werden bei Friedensdienstbeschädigungen, welche vor dem Ausscheiden
festgestellt sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausschei-
den, bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung und bei sonstigen
Kriegsbeschädigungen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Frie-
densschluß oder dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg ohne
Friedensschluß beendigt worden ist?).
b) Die Zahlung der Pension und Zulagen erfolgt monatlich im
voraus; sie beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen
der Verabschiedete die Besoldungsgebührnisse zum letzten Male emp-
fangen hat. 8 20. Wird der Anspruch auf Pension erst nach dem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhoben, so beginnt die Zahlung
mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Bedingungen für
den Anspruch erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beginn des Mo-
nats, in welchem der Anspruch erhoben worden ist. 8 21.
c) Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt
durch Wiederanstellung in Stellen des aktiven Militärdienstes, mit
welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist, und durch rechtskräf-
tige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesver-
rats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse. 8 22.
d) Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse, d. h. mit
Einschluß der Zulagen, ruht, solange der Pensionsberechtigte nicht
Reichsangehöriger ist; oder wenn ein gerichtliches Verfahren wegen
1) Offizier-Pensionsgesetz 8 19. Bei den der Marine angehörenden Personen
durch das Reichsmarineamt $ 60, bei den den Schutztruppen angehörenden Personen
durch das Reichskolonialamt. 8 72.
2) Von diesen Fristen ist abzusehen, wenn die Folgen einer Dienstbeschädigung
erst nach dem Ausscheiden bemerkbar geworden sind oder der Offizier von der Er-
hebung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ab-
gehalten worden ist. Offizierpensionsgesetz $ 2. Hinsichtlich der Offiziere der
Schutztruppe $ 64. Vgl. über den Begriff der Folgen einer Dienstbeschädigung das
Urteil des Reichsgerichts vom 21. Juni 1911, Bd. 76, S.399 ff. Für die Beurteilung der
Militärdienstfähigkeit ist eine besondere Dienstanweisung vom 9. Februar 1909 erlassen
worden. Armeeverordnungsbl. S. 123.