Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 251 
Während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste 
ruhen alle unter °!/ıoo der Vollrente zuerkannten Rententeile und alle 
60/00 der Vollrente übersteigenden Rententeile!). Renten von Kapitu- 
lanten, denen eine Rente lediglich wegen einer Dienstzeit von min- 
destens 18 Jahren zusteht, ruhen, soweit das Zivildiensteinkommen 
und die nach $ 9 bemessene Rente, ‘also ohne Zulagen, zusammen 
den jährlichen Betrag von 2000 Mark übersteigen. $ 36, Ziff. 3. 
Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentschädigung ruht 
in den Fällen, in welchen nach 8 36, Ziff. 3 das Recht auf den Bezug 
der Rente im Zivildienst ganz oder teilweise zu ruhen hat. 8 37. 
e) Militäranwärtern, welche im Reichsdienst eine Zivilpension 
erdienen, wird bei Berechnung derselben die Militärdienstzeit in An- 
rechnung gebracht (Reichsbeamtengesetz 848 ff... Für die im Staats-, 
Kommunal- und Institutendienst usw. angestellten Militäranwärter wird 
die Militärdienstzeit mindestens soweit angerechnet, als nach den Vor- 
schriften des Landesrechts die Zivildienstzeit angerechnet wird; lan- 
desrechtliche Vorschriften, welche hinsichtlich der Anrechnung der 
Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt. $ 23. Wenn die 
Zivilpension und die zuerkannte Militärrente zusammen den in der 
zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren Höchstbetrag?) übersteigen, ruht 
insoweit die Militärrente und der an den Pensionär nicht zu zahlende 
Rentenbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet. 8 36, Ziff. 4. 
Kriegs- und Verstümmelungszulagen bleiben jedoch bei dieser Be- 
rechnung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus 
Militärfonds bestritten. 
VII. Versorgung von Witwen und Waisen‘). 
1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von 
Offizieren, Sanitäts- und Veterinäroffizieren des Friedensstandes 
1) Ueber diese unklar gefaßte Bestimmung des Gesetzes vgl. das Urteil des 
Reichsgerichts vom 4. Februar 1913, Bd. 81, S. 276 ff. Nach der Auslegung des 
Reichsgerichts ruhen entweder die kleinen Renten (unter 21 Proz.), weil es sich 
bei ihnen um eine geringe Verminderung der Erwerbsfähigkeit handelt, oder den, 
60 Proz. der Vollrente übersteigenden Teil der Rente, welche aber nicht 
um ?%/sıoo gekürzt wird. 
2) Statt des zu erreichenden Höchstbetrages der Zivilpension kann, wenn es 
für den Pensionär günstiger ist, die tatsächlich erdiente Zivilpension und die nach 
$ 86, Ziff. 3a und b nicht ruhenden Rententeile, wenn sie zusammen den Betrag von 
2000 Mark übersteigen, der Berechnung zugrunde gelegt werden. 
3) Die Versorgung der Militärhinterbliebenen ist jetzt geregelt durch das Reichs- 
gesetz vom 17. Mai 1907 (Reichsgesetzbl. S. 214 ff.). Es zerfällt wie die Pensionsgesetze 
in drei Teile, von denen der erste das Reichsheer, der zweite die Kriegsmarine ($ 38 ff.), 
der dritte die Schutztruppen ($ 47 ff.) betrifft. Vgl. das Beamtenhinterbliebenengesetz 
vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. S. 208 ff.), mit welchem das Militärhinterbliebenen- 
gesetz vielfach übereinstimmt. Eine auf Grund des amtlichen Materials gearbeitete 
Darstellung enthält das Werk „Das Militär- und das Reichsbeamtenhinterbliebenen- 
Gesetz“ 1908 (Berlin, Mittler und Sohn).
	        
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