Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

260 $ 111. Die Friedensleistungen. 
worfen sind, fallen daher auch für das bayerische Kontingent dem 
Reichsfiskus unmittelbar zur Last. Dies gilt daher auch hinsichtlich 
der für Kriegsleistungen zu zahlenden Vergütungen, sowie hinsicht- 
lich der im Falle der Armierung einer bayerischen Festung für Frei- 
legung des Festungsrayons zu gewährenden Demolierungsentschä- 
digungen'). 
8 111. Die Friedensleistungen *). 
Die Vorschriften über die Friedensleistungen kommen in allen 
Fällen zur Anwendung, in welchen nicht die in $1 des Kriegsleistungs- 
1) Vgl. Rayongesetz S 44. 
*, Gesetzgebung. Nachdem nach Gründung des Nordd. Bundes auf Grund 
des Art. 61 der Verfassung zunächst die älteren preuß. Bestimmungen durch Ver- 
ordnung vom 7. November 1867 im ganzen Bundesgebiete eingeführt worden waren 
(Bundesgesetzbl. 1867, S. 125), sind dieselben ersetzt worden durch folgende zwei 
Gesetze: 
1. Gesetz, betreffend dieQuartierleistung für die bewaffnete 
Macht während desFriedensstandes, vom 25. Juni 1868. Bundesgesetzbl. 
1868, S. 523. (Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages von 1868 
Nr. 34. Kommissionsbericht ebendaselbst Nr. 90. Verhandlungen des Reichs- 
tages in den Stenogr. Berichten S. 92, 125, 271 fg., 461 fg., 573.) Dieses Gesetz wurde 
eingeführt nSüdhessen auf Grund der Militärkonvention vom 7. April 1867 durch 
ein Landesgesetz vom 11. August 1869 (Hess. Regierungsbl. 1869, S. 617). Die Er- 
klärung desselben zum Reichsgesetz ist verabsäumt worden. Die Einführung des 
Quartierleistungsgesetzes ist ferner erfolgt: in Baden durch Reichsgesetz vom 
22. November 1871 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 400); in Elsaß-Lothringen durch 
Gesetz vom 14. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 1871, S. 187; die Publikation 
dieses Gesetzes im Reichsgesetzblatt ist verabsäumt worden); abgeändert durch Ge- 
setz vom 13. Januar 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 1872, S. 60); in Württem- 
berg durch Reichsgesetz vom 9. Februar 1875 (Reichsgesetzbl. 1875, S. 48); in 
Bayern durch Reichsgesetz vom 9. Februar 1875 (Reichsgesetzbl. S. 41). Alle diese 
Gesetze sind hinsichtlich des Servistarifs abgeändert worden durch das Reichsgesetz 
vom 26. Juli 1897 (Reichsgesetzbl. S. 619) und durch das Reichsgesetz vom 6. Juli 
1904 (Reichsgesetzbl. S. 272). 
Ergänzt wurde das Quartierleistungsgesetz ferner durch Art. Ides Reichsge- 
setzes vom 21. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 245). 
Zum Quartierleistungsgesetz ist auf Grund des $ 20 desselben vom Bundes- 
präsidium eine Ausführungsinstruktion vom 31. Dezember 1868 (Bundes- 
gesetzbl. 1869, S. 1) erlassen und $ 15 derselben durch Erlaß vom 3. Sept. 1870 (Bundes- 
gesetzbl. 1870, S. 514) abgeändert worden. Diese Ausführungsinstruktion ist in den 
süddeutschen Staaten resp. Gebieten gleichzeitig mit dem Quartierleistungsgesetz in 
Kraft getreten. In Bayern ist der Erlaß der Ausführungsbestimmungen durch 8 3 
des Gesetzes vom 9. Februar 1875 dem Könige übertragen; diese königl. bayer. Ver- 
ordnung ist am 8. Juli 1875 ergangen und im bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 
S. 513 publiziert worden. Sie wiederholt bis auf ganz geringfügige Abweichungen 
die Instruktion vom 31. Dezember 1868. Eine Zusammenstellung der Abweichungen 
findet man in den „Militärgesetzen usw.“ (2. Ausgabe) Bd. 1, Abtl. 3, S. 90, 91. 
2. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Machtim Frieden, vom13. Februar 1875. Reichsgesetzbl. S. 52. (Entw. 
mit Motiven Drucksachen des Reichstags Il. Sess. 1874/75, Nr. 23; Kommissions-
	        
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