$ 111. Die Friedensleistungen. 261
gesetzes aufgeführten Voraussetzungen begründet sind. Sie bilden also
die dauernde Regel, die Vorschriften über Kriegsleistungen die zeit-
weise eintretende Ausnahme. Andere Leistungen für die bewaff-
nete Macht als die in den beiden Reichsgesetzen vom 25. Juni 1868
und vom 24. Mai 1898 geregelten können während des Friedenszustandes
nicht gefordert werden). Hinzugekommen ist die durch das Reichs-
gesetz vom 10. Mai 1892 begründete Unterstützungspflicht.
I. Die Quartierleistung.
1. Voraussetzungen.
a) Die Verpflichtung zur Quartierleistung ist eine subsidiäre
Last, welche nur dann eintritt, wenn dem Bedürfnis der Truppen
weder durch fiskalische Kasernen und Stallungen noch durch Räum-
lichkeiten, welche der Militärverwaltung freiwillig überlassen, insbe-
sondere vermietet, worden sind, genügt werden kann’). Für die Trup-
pen in Garnisonen ist die Unterbringung in Kasernen die Regel; und
auch da, wo dieselbe noch nicht durchgeführt ist, kann die Gewäh-
rung von Quartieren nur für die Mannschaften vom Feldwebel
abwärts und die Gewährung von Stallungen nur für die Dienstpferde’)
gefordert werden, für alle übrigen Bedürfnisse der Militärverwaltung
bericht ebendas. Nr. 141. Verhandlungen, Stenogr. Berichte S. 115 ff., 881 ff.
und 1429 fg.) Dieses Gesetz ist in zahlreichen Punkten abgeändert und ergänzt
worden durch Art. II des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 245 fg.)
und durch das Reichsgesetz vom 24. Mai 1998 (Reichsgesetzbl. S. 357). Auf Grund
der in diesem Gesetz Art. IV enthaltenen Ermächtigung ist der Text des Gesetzes
neu gefaßt und im Reichsgesetzblatt von 1898, S. 361 bekannt gemacht worden.
Eine Abänderung hat dieses Gesetz erhalten durch das Reichsgesetz vom 6. Juli 1904
(Reichsgesetzbl. S, 272) und durch das Reichsgesetz vom 9. Juni 1906 (Reichsgesetzbl.
S. 735). An die Stelle der älteren Ausführungsbestimmungen sind infolge der neuen
Fassung des Gesetzes neue Ausführungen durch kaiserl. Erlaß vom 13. Juli 1898 ge-
treten, welche im Reichsgesetzblatt S. 921 ordnungsmäßig verkündet worden sind.
Eine Abänderung ist erfolgt durch den kaiserl. Erlaf vom 21. Juni 1913 (Reichsge-
setzbl. S. 483).
Literatur: Seydel in Hirths Annalen 1874, S. 1038 ff. und 1975, S. 1082 ff.;
Siegfried, Reichsgesetz über die Naturalleistungen erläutert, Berlin 1875; v. Hell-
dorff, Dienstvorschriften IV, 1, S.1ff.; Zenetti, Die Reichsgesetze, betreffend die
Quartier- und Naturall. und die Kriegsl. Nördlingen 1880; Sieckmann, Die Quartier].
sowie die Naturall. für die bewaffnete Macht im Frieden, Berlin 1883; Ernst Meier,
Art. Einquartierungslast in v. Holtzendorffs Rechtslexikon I, S. 644 ff.; Meyer-
Dochow, Verwaltungsrecht $ 209; Matos, Quartier- und Naturalleistungsvor-
schriften, 2. Aufl, Bretten 1897; v. Hippel, Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden, Berlin 19038; Mohn, Die Leistungen für die bewaffnete Macht,
Leipzig 1908; Herbst, Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden, Nürnberg 1910; Sassen in Fleischmanns Wörterbuch II, S. 872 ff.,
Jaquin in Dietz’ Handwörterbuch des Militärrechts S. 529 ff.
1) Naturalleistungsgesetz $ 1. 2) Ausf.-Instruktion $ 1.
3) D. h. die dem Truppenteil als solchem gehörenden Pferde im Gegensatz zu
den Chargenpferden der Offiziere und den im Privateigentum der Offiziere stehenden
Pferden. (Stenogr. Berichte 1868, S. 463.)