Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 111. Die Friedensleistungen. 271 
gemacht wird, daß die Verteilung demnach auf die Gemeinden im 
ganzen erfolgt, daß denselben die Wahl freisteht, ob sie die Last durch 
Unterverteilung auf die Besitzer von Fouragebeständen oder durch 
unmittelbare Lieferung auf Gemeindekosten erfüllen wollen, daß die 
Entschädigung an den Gemeindevorstand für die Gesamtleistung be- 
zahlt wird und diesem die Befriedigung der einzelnen Verpflichteten 
für die von diesen gelieferten Bestände obliegt, daß über Marschrouten, 
Requisitionen, Bescheinigungen, Liquidationen und Verjährung die- 
selben Vorschriften gelten. Ein rechtlicher Unterschied zwischen 
beiden Militärlasten besteht lediglich in folgenden Beziehungen: 
1. Voraussetzungen und Inhalt. 
a) Die Verpflichtung trifft alle Besitzer von Fouragebeständen, 
gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Einquartierungs- 
last in Anspruch genommen werden oder nicht!) Die Lieferung der 
Fourage kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugtiere der 
auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Trup- 
pen, sofern diese mit Verpflegung einquartiert werden; für die be- 
rittenen Truppen kann jedoch außer auf Märschen die Verabreichung 
der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ver- 
langt werden?). Wie alle Militärlasten ist aber auch diese Verpflich- 
tung eine subsidiäre. Die Verabfolgung der Fourage darf daher 
in keinem Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marschquartiers 
Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwal- 
tung vorhanden sind’). 
b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die für den eigenen 
Wirtschaftsbedarf entbehrlichen Bestände; wenn im Gemeindebezirk 
solche entbehrlichen Bestände in dem erforderlichen Maße nicht vor- 
handen sind, so tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung der Fou- 
rage die Verpflichtung, sie gegen die tarifmäßige Vorspannvergütung 
von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen. Der 
Gemeindevorstand ist dafür verantwortlich, daß die Abholung recht- 
zeitig bewirkt werde ®). 
1) Jedoch erstrecken sich die Befreiungen von der Vorspannlast (siehe unten 
S. 272, Note 5) auch auf diejenigen Fouragebestände, welche zum Unterhalt der Pferde 
erforderlich sind, auf die sich die Befreiung bezieht. Naturalleistungsgesetz $ 5, 
letzter Absatz. 
2) Naturalleistungsgesetz 85, Abs. 1 und 2. 
3) Es sind sonach zwei Fälle zu unterscheiden, in denen die Lieferung von der 
Gemeinde verlangt werden kann; entweder wenn der Marsch binnen so kurzer Frist 
erfolgt, daß die Intendantur keine Zeit zur Beschaffung der Fourage hat, oder wenn 
es ihr angewendeter Bemühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen 
Preisen sicherzustellen. In den Requisitionsschreiben an die zuständigen Zivilbehörden 
wegen Ausstellung der Marschrouten ist, wenn Fouragelieferung verlangt wird, eine 
entsprechende Begründung zu geben. 
4) Naturalleistungsgesetz 85, Abs. 3; 87, Abs.6. — Die Entbehrlichkeit 
der Fouragebestände bezieht sich aber nur auf den Bedarf zur augenblicklichen Er- 
nährung des Viehstandes, ist also je nach der Gelegenheit zur Wiederergänzung zu
	        
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