Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

272 & 111. Die Friedensleistungen. 
c) Zur Fourage gehören Hafer, Heu und Stroh; sie ist in guter 
Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen ist in den 
Ausführungsbestimmungen vom 13. Juli 1898 festgesetzt. 
2. Entschädigung. 
Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Auf- 
schlage von fünf vom Hundert nach dem Durchschnitt der höchsten 
Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorausgegangen 
ist. Bei der Berechnung des Durchschnittspreises werden die Markt- 
preise desjenigen Ortes zugrunde gelegt, welcher für die Landliefe- 
rungen nach $ 19 des Kriegsleistungsgesetzes maßgebend ist!). Die 
höheren Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Durchschnitts- 
preise durch die öffentlichen Anzeigeblätter regelmäßig bekannt zu 
machen und die zur Zeit größerer Truppenübungen maßgebenden Preise 
sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die Öffentliche Bekannt- 
machung durch die Anzeigeblätter abzuwarten, dem zuständigen Ge- 
neralkommando mitzulteilen?). Sofern die Menge der von einem 
Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den Bedarf für 25 
Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl entweder Bezah- 
lung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beanspruchen’). 
IV. Vorspannleistung‘). 
1. Voraussetzungen undInhalt der Verpflichtung. 
a) Verpflichtet zur Stellung von Vorspann sind alle Besitzer von 
Zugtieren und Wagen; unter diesen sind aber in erster Linie die- 
jenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermieten ihrer Tiere und 
Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen. Be- 
freit sind nur die im $ 3 des Naturalleistungsgesetzes aufgeführten 
Personen?°); es sind im wesentlichen dieselben, welche auch nach dem 
beurteilen. Vgl. Kommissionsbericht S.7 (Drucksachen II. Session 1874/75, Nr. 141). 
Der Gemeindevorstand hat bei der Liquidation eine Bescheinigung der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirk 
nicht vorhanden ist. Ausf.-Verordnung zu 85, Satz 3. 
1) Gesetz 89, Ziff.3. Ueber die Ermittlung des Durchschnittspreises vgl, Austf.- 
Verordnung zu 89, Ziff.3 (Reichsgesetzbl. 1898 S. 932). 
2) Ausführungsverordnung a. a.0. — Eine sofortige Barzahlung der gelieferten 
Fourage seitens der Truppenführer findet nicht statt; die Liquidationen müssen viel- 
mehr vorerst von den Intendanturen geprüft werden. 
3) Gesetz 85, Abs.3. Für die Abholung der Fourage vom Magazin wird eine 
Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt. Das Wahlrecht kann auch in der Art aus- 
geübt werden, daß die Rückgewähr eines Teiles der gelieferten Fourage in natura 
verlangt wird. 
4) Thrän, Die Vorspannleistungen. Hirths Annalen 1906, S. 206 ff. 
5) Es sind dies die Mitglieder der deutschen regierenden Familien bezüglich der 
für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde; die Gesandten und das Gesandt- 
schaftspersonal fremder Mächte; Staats- und Privatgestüte und die Militärverwaltung 
hinsichtlich ihrer Zuchttiere und Remonten; Offiziere, Reichs-, Staats- und Kommunal- 
beamte, Seelsorger, Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.