8 111. Die Friedensleistungen. 273
Kriegsleistungsgesetz 8 25 Befreiung von der zwangsweisen Pferde-
aushebung genießen.
b) Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die
auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnierungen befindlichen oder
vorübergehend einquartierten Teile der bewaffneten Macht; niemals
für Truppen in Garnisonen. Dagegen ist die Verpflichtung kein Ak-
zessorium der (uartierleistung, Naturalverpflegung und Fourage-
leistung, sondern sie kann für sich allein geltend gemacht werden.
c) Nur insoweit der Bedarf im Wege des Vertrages gegen einen
Preis, welcher den vom Bundesrat festgestellten Vergütungssatz
nicht übersteigt, durch die Militärintendantur nicht rechtzeitig hat
sichergestellt werden können, darf er durch Geltendmachung der ge-
setzlichen Vorspannlast befriedigt werden!).
d) Der gestellte Vorspann soll der Regel nach nicht länger als
einen Tag benutzt werden; eine längere Benutzung istnurin den
dringendsten Fällen zulässig.
e) Die Stellung von Vorspann umfaßt die Stellung von Fuhr-
werken, Gespannen?) und Gespannführern; dagegen ist die Verpflich-
tung zur Stellung von Reitpferden in dem Reichsgesetz nicht aner-
kannt und sonach da, wo sie partikularrechtlich bestanden hat, auf-
gehoben. Der Umfang, in welchem von den Truppen Vorspann-
leistungen gefordert werden dürfen, ist durch die Ausführungsverord-
nung festzustellen °).
2. Geltendmachung.
Auch die Last der Vorspannleistung wird durch Vermittlung der
Gemeinden geltend gemacht, und es finden daher dieselben Vorschrif-
ten Anwendung wie bei der Quartierleistung, Marschverpflegung und
Fouragelieferung. Nur der eine Umstand begründet eine Abweichung,
oder Berufes notwendigen Pferde; endlich die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde,
welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen.
1) Gesetz $ 3, Abs. 3. Auch hier sind dieselben zwei Fälle zu unterscheiden
wie nach 8 5, Abs. 1. Siehe oben S. 271, Note 3. Ueberdies dürfen die vom Bundes-
rat festgestellten Mietspreise um 10 Prozent überstiegen werden, wenn mehrere
Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammengezogen werden, an den Korps-
manövertagen und bei den zugehörigen Märschen.
2) Als Bespannung sind in der Regel nur Pferde zu verwenden; nur wenn Pferde-
gespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind, können auch Ochsen und Kühe
gestellt werden. Ausf.-Verordnung zu 89, Ziff. 1.
3) Naturalleistungsgesetz $ 3, Abs.6 und 8 18. Ausf.-Verordnung S. 923 fg. Die-
selbe unterscheidet fünf Kategorien von Fällen, in denen Vorspann in dem daselbst
näher angegebenen Maße gefordert werden kann; nämlich Garnisonveränderungen,
sonstige Märsche geschlossener Truppenteile, Kommandos und Transporte, ferner An-
fuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse, endlich gewisse besondere Verhält-
nisse, z.B. Transport von Militärbeamten, Richtern, Geistlichen, Militärärzten, Zahl-
meistern, Fourieroffizieren, Kranken usw. — Für alle übrigen Transportbedürf-
nisse der Truppen haben die Intendanturen im Wege des Vertrages die Transport-
mittel zu beschaffen. Die Ortsbehörden sind verpflichtet, ihnen hierbei behilflich
ZU sein.