Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

274 $ 111. Die Friedensleistungen. 
daß die Vorspannleistung häufig in solchen Fällen erforderlich wird, 
welche sich nicht vorhersehen lassen, so daß bei Ausstellung der 
Marschrouten auf sie keine Rücksicht genommen werden kann. An 
Stelle der Marschrouten treten daher besondere Anordnungen. .Die- 
selben sind in der Regel aber auch von den zuständigen Zivilbehörden 
auf Requisition der Intendanturen zu erlassen, und nur in dringenden 
Fällen darf die Requisition direkt von der Militärbehörde an die Ge- 
meindebehörden oder an die einzelnen Verpflichteten gerichtet werden). 
3. Entschädigung. | 
a) Die Höhe der Vergütung für Vorspann ist vom Bundesrat von 
Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes?) festzustellen. 
Maßgebend sind dafür die in dem betreffenden Bezirke üblichen Fuhr- 
preise®).. Die Entscheidung im Rechtswege über die Höhe der Ver- 
gütung ist ausgeschlossen ‘). 
b) Die Berechnung der Vergütungssumme erfolgt tageweise; 
werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch ge- 
nommen, so wird ein halber Tag berechnet. In Ansatz zu bringen 
ist auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stellungsorte und zurück; 
in diesem Falle ist eine Wegstrecke von einem Kilometer zehn Mi- 
nuten gleichzusetzen. 
c) Die Zahlung erfolgt im ganzen an die Gemeindebehörde, 
welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbesitzer obliegt. Sie 
erfolgt in der Regel sofort seitens der Truppenteile; ausgenommen ist 
der Vorspann zur Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse 
und des Fouragebedarfs, für welchen die Beträge monatlich bei den 
Intendanturen zu liquidieren sind. Ueber die Verjährung kommen 
dieselben Regeln zur Anwendung wie bei den anderen durch Vermitt- 
lung der Gemeinden geltend zu machenden Militärlasten. 
d\) Außer der Vergütung ist dem Eigentümer voller Ersatz 
zu leisten für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung 
an Zugtieren, Wagen und Geschirr, welche infolge oder bei Gelegen- 
heit der Vorspann- oder Spanndienstleistung ohne Verschulden des 
Eigentümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden 
sind. Die Feststellung des Ersatzanspruches erfolgt in derselben Weise 
wie bei Flurschäden 5). Die Forderung erlischt, wenn sie nicht 
binnen vier Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beschädigung 
angemeldet worden ist‘). Die Anmeldung ist an den Gemeinde- 
  
1) Naturalleistungsgesetz 8 6 und Ausführungsverordnung zu $6. 
2) Siehe $ 17 des Kriegsleistungsgesetzes. 
3) Naturalleistungsgesetz 8 9, Ziff. 1. Der Reichskanzler hat die Vergütungssätze 
im Reichsanzeiger und im Zentralblatt bekannt zu machen. Siehe die Vorspanns- 
vergütungssätze im Zentralbl. 1901, S. 49. 
4) Gesetz 89, Ziff. 1 am Ende und $ 14. 
5) Nähere Anordnungen über die Liquidationen und Zahlungsleistungen enthält 
die Ausf.-Verordnung (S. 933). 
6) Gesetz 89, Ziff. 1, Abs. 4.
	        
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