$ 111. Die Friedensleistungen. 275
vorstand zu richten, dem die Einleitung des Verfahrens zur Feststel-
lung der Entschädigungssumme obliegt').
V.Stellung von Schiffsfahrzeugen?)
1. Voraussetzungen und Inhalt der Verpflichtung,
a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen sind alle Be-
sitzer solcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffentlicher
Fähren und anderer öffentlicher Transportanstalten hinsichtlich der-
jenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden
oder auf Grund abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche
Benutzung gehalten werden müssen.
b) Die Erfüllung dieser Last kann nur für die kaiserliche Marine
gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken:
«) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegs-
häfen und
6) für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen
und sonstigem Material aller Art an solchen Orten, an denen die Ma-
rine keine etablierten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots besitzt.
c) Die Verpflichtung ist nur begründet, insoweit die eigenen Fahr-
zeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen
und die nötigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im
Wege des Vertrages beschafft werden können.
d) Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind in einem zur
Ausführung des Transports geeigneten Zustande und mit dem erforder-
lichen Personal zu stellen und die Verpflegung des Personals ist von
dem Schiffseigentümer zu bewirken’).
2. Geltendmachung.
Den Gemeinden liegt die Durchführung dieser Militärlast nicht
ob; sie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigentümer unmittel-
bar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpolizeibehörden
und in Ermangelung solcher die Ortspolizeibehörden zur Vermittlung
zu dienen, welche seitens der Marinebehörden auf schriftlichem Wege
in Anspruch zu nehmen ist‘).
3. Entschädigung.
Sowohl die Vergütung für die geleisteten Dienste wie der Ersatz
für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahr-
zeug nebst Zubehör, welche infolge oder gelegentlich der geforderten
Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten
Schiffers entstanden sind, werden in dem für Schätzung der Flur-
schäden vorgeschriebenen Verfahren festgestellt). Die Forderung ist
bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde anzumelden, in deren Bezirk
1) Daselbst $ 16, Abs. ]. 2) Daselbst 8 10.
3) Ausf.-Verordnung zu $ 10,
4) Naturalleistungsgesetz 8 10, Abs.3. Ausf.-Verordnung a.a.0., Abs. 1.
5) Siehe unten S. 280 fg.