Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

280 s 111. Die Friedensleistungen. 
von jeder Benutzung bei Truppenübungen sind Gebäude, Wirtschafts- 
und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünenanpflan- 
zungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie. Versuchsfelder land- und 
forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen. Außerdem 
ist den Militärbehörden die Verpflichtung auferlegt worden, wenn kul- 
tivierte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, zu- 
vor die betreffenden Ortsvorstände davon zu benachrichtigen, damit 
die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen 
kenntlich gemacht werden. Eine rechtliche Wirkung ist mit der Auf- 
stellung der Warnungszeichen nicht verbunden ; weder ist es den Trup- 
pen verboten, die durch Warnungszeichen bemerkbar gemachten 
Grundstücke dennoch zu benutzen, noch ist die Pflicht des Schaden- 
ersatzes davon abhängig gemacht worden, daß solche Zeichen wirklich 
aufgerichtet worden sind!)., Die Warnungszeichen haben vielmehr 
nur den Zweck, die Truppen darauf aufmerksam zu machen, daß die 
betreffenden Grundstücke sowohl im landwirtschaftlichen als im fis- 
kalischen Interesse möglichst zu schonen sind’). 
2. Eine Eigentumsbeschränkung ist dagegen in dem Natural- 
leistungsgesetz $ 12 ausdrücklich anerkannt hinsichtlich der Brunnen 
und Tränken. Die Besitzer derselben sind verpflichtet, deren Mitbe- 
nutzung seitens der marschierenden, bivouakierenden, kantonierenden 
und übenden Truppen — abgesehen von den Uebungen der Truppen 
auf ihren ständigen Exerzier- und Schießplätzen — zu dulden, falls 
die vorhandenen Öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürf- 
nisse der Truppen nicht ausreichen und zwar auch dann, wenn zu 
diesem Zwecke Wirtschafts- und Hofräume betreten werden müssen. 
Ferner sind die Besitzer von Schmieden verpflichtet, marschierende, 
bivouakierende und kantonierende Truppen zur Mitbenutzung der 
Schmieden zuzulassen °). 
3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundstücken zu Trup- 
penübungen, sowie für die Benutzung von Brunnen und Tränken 
haben die Besitzer nicht zu beanspruchen; dagegen sind ihnen die 
dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen‘). Die Höhe derselben 
ist zunächst durch Vereinbarung zu bestimmen; gelingt es nicht, eine 
Einigung zu erzielen, so ist der Betrag auf Grund sachverständiger 
Schätzung zu ermitteln >). 
S.1095. Das Reichsgericht hatin mehreren Erkenntnissen angenommen, daß $ 11 
nicht nur eine vorübergehende, sondern selbst eine dauernde Benutzung von Privat- 
grundstücken zu Truppenübungen betrifft. Siehe das Urteil vom 20. Oktober 1900 bei 
Reger Bd. 21, S. 101 fg. 
1) Vgl. den Kommissionsbericht zu $ 11. 
2) Vgl. Militärgesetze Abt. III, S. 116, Note 3. 
3) Naturalleistungsgesetz 8 13. 
4) Dies gilt auch für Beschädigungen der Landstraßen durch Truppenübungen. 
Urteil des Reichsgerichts vom 27. Mai 1913, Bd. 82, S. 317. 
5) Naturalleistungsgesetz $ 14, Abs. 1. Unter den zu ersetzenden Schäden hat
	        
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