$ 112. Die Kriegsleistungen. 291
die Besatzung der Etappenorte; endlich für Ersatztruppen in den Stand-
quartieren. Ueber die Beschaffenheit, Größe, Ausstattung usw. des zu
gewährenden Quartiers finden in diesen Fällen die für den Friedens-
zustand geltenden Vorschriften, also namentlich die Anordnungen des
Regulativs zum Quartierleistungsgesetz, Anwendung !).
Für Truppen, welche sich auf dem Marsche oder in Kantonne-
ments befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier oder Stal-
Jung gewährt?). Nur die auf Requisition der Militärbehörde gemach-
ten Auslagen, insbesondere behufs Ausstattung der (Juartiere mit
dem notwendigen Mobiliar, sind dem (Juartiergeber zu ersetzen. Sol-
che Requisitionen sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürf-
nisses zu beschränken. Der Einquartierte muß sich mit demjenigen
begnügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen
werden kann; d. h. er hat keinen Anspruch darauf, daß das (Quartier
den für den Friedenszustand gegebenen Vorschriften genügt?).
2. Naturalverpflegung.
aA Umfang der Last. Die Verpflichtung ist beschränkt auf die
Verpflegung der auf Märschen und in Kantonnierungen befindlichen
Teile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heergefolges; die Lei-
stung kann also nicht gefordert werden für Besatzungstruppen und
Ersatztruppen *). Andererseits ist ihre Erfüllung nicht davon abhängig,
daß eine genügende Menge von Nahrungsmitteln in dem Gemeinde-
bezirk vorrätig ist; vielmehr sind die Gemeinden verbunden, im Be-
dürfnisfalle sie anzuschaffen °). Der Einquartierte hat sich in der Regel
mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen ; im Falle des Streites
ist ihm dasjenige zu gewähren, was er reglementsmäßig bei einer Ver-
pflegung aus dem Magazin zu erhalten hätte ®).
b) Die Vergütung erfolgt nach den für den Friedenszustand
bestehenden Sätzen ?).
1) Kriegsleistungsgesetz $ 9, Abs. 2. Vgl. oben S. 262.
2) Ueber die Gründe für diese exzeptionelle Anordnung vgl. Stenogr. Berichte
des Reichstages 1873, S. 599 ff. u. 982. Der Hauptgrund ist der, daß die Vergütung
eine sehr erhebliche Belastung des Reichsfiskus herbeiführen würde.
3) Kriegsleistungsgesetz $ 9, Abs. 2. Ausführungsverordnung Art. 2, Abs. 2 u.3.
4) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Ziff. 2.
5) Stenogr. Berichte 1873, S. 575.
6) Kriegsleistungsgesetz $ 10, Abs. 2. Der Rechtssatz ist derselbe, wie ihn S 4
des Naturalleistungsgesetzes aufstellt; die Feldmundportion istin der Verordnung
vom 14. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 142) Art. I, 8 1, lit. a festgesetzt.
7) Vgl. oben S. 270. Bei Erlaß des Kriegsleistungsgesetzes bestand noch ein
einheitlicher Tagessatz für die Vergütung der Naturalverpflegung im Frieden. Des-
halb enthält $ 10, Abs. 1 eine besondere Vorschrift über die Vergütung, welche für
Verabreichung einzelner Mahlzeiten zu gewähren ist. Diese Vorschrift ist unanwend-
bar geworden, nachdem das Naturalleistungsgesetz $ 2 besondere Vergütungssätze
für die einzelnen Mahlzeiten aufgestellt hat. Vgl. Ausführungsverordnung Art. 3,
Ziff. 2 und Verordnung vom 9. Juni 1906.