292 $ 112. Die Kriegsleistungen.
3. Fouragelieferung.
a) Der Umfang der Last bestimmt sich ganz ebenso wie der
der Naturalverpflegungspflicht !).
b) Vergütung. Für die Fourage, welche aus den in der Ge-
meinde vorhandenen Beständen geliefert wird, werden die Durch-
schnittspreise der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des teuer-
sten und wohlfeilsten Jahres, bewilligt; für die Fourage dagegen, wel-
che die Gemeinde durch Ankauf herbeizuschaffen genötigt war, erfolgt
die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der
Lieferung?) in dem Marktorte des Lieferungsverbandes bestanden, zu
dessen Bezirk die Gemeinde gehört®.. Wenn die Gemeinde in der
Liquidation die letzterwähnten Preise in Anwendung bringt, so liegt
ihr der Nachweis ob, daß die nötige Fourage zur Zeit der geforderten
Leistung im Gemeindebezirk in der Tat nicht vorhanden war.
4. Vorspann.
a) Umfang der Last. Alle im Gemeindebezirk vorhande-
nen Transportmittel und Gespanne sind den Truppen für militärische
Zwecke zur Verfügung zu stellen®). Es bestehen keine gesetzlichen
Befreiungen; zur Anschaffung von Wagen und Zugtieren sind die Ge-
meinden aber nicht verpflichtet. Hinsichtlich der Zeit, für welche der
Vorspann in Anspruch genommen werden kann, ist gesetzlich keine
Schranke gezogen; das Bedürfnis allein entscheidet.
b) Vergütung. Dieselbe erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie für die Vorspannleistung im Frieden; die Vorschriften des Natu-
ralleistungsgesetzes $ 9, Ziff. 1 sind dem Kriegsleistungsgesetz $& 12,
Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird demnach durch
einen vom Bundesrat zu beschließenden Tarif normiert und tageweise
berechnet’). Mit Rücksicht darauf aber, daß die Fuhrdienste im Kriege
auch für längere Zeit gefordert werden können, ist die Bestimmung
hinzugefügt worden, daß bei Fuhren, die länger als 48 Stunden von
ihrer Heimat ferngehalten werden, den Führern und Zugtieren auf
der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße freies Quartier und freie
Verpflegung zu gewähren ist, und zwar ohne Kürzung der zu vergü-
tenden Fahrpreise ®).
Außer der Vergütung für die Fuhrdienste ist dem Eigentümer
voller Ersatz für die Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche
1) Naturalverpflegung und Fouragelieferung werden deshalb im Kriegsleistungs-
gesetz in derselben Ziffer des Art. 3 zusammengestellt. — Die Größe der Feldrationen
ist bestimmt in der Verordnung vom 14. April 1888, Art.I, $1, lit. c, und Verordnung
vom 27. Juni 1890 (Reichsgesetzbl. S. 75).
2) D.h. in dem Monat, in welchem die Lieferung erfolgte.
3) Kriegsleistungsgesetz 8 11.
4) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Ziff. 3. 5) Siehe oben S. 274.
6) Kriegsleistungsgesetz $ 12, Ziff. 2. Die Führer erhalten auch einen Barzu-
schuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Verordnung vom 6. Juni 1885
(Reichsgesetzbl. S. 197), Art. 1 und Verordnung vom 14. April 1888, Art.1, $ 1, lit. d.