296 8 112. Die Kriegsleistungen.
Bedürfnis konstatiert als auch den Umfang der Lieferungen feststellt).
Objekte der Lieferungen sind: lebendes Vieh, Brotmaterial, Hafer,
Heu und Stroh.
2. Die Geltendmachung.
a) Aus der Bestimmung der Landlieferungen, zur Füllung der
Kriegsmagazine zu dienen, ergibt sich, daß es sich bei dieser Militär-
last um sehr bedeutende Mengen von Nahrungsmitteln und Fourage
handelt. Die Gemeinden sind daher, abgesehen von den großen Städten,
nicht imstande, sie zu erfüllen. Vielmehr sind als Subjekte der Last
Lieferungsverbände bezeichnet. Die Bildung derselben ist den
einzelnen Bundesstaaten überlassen, denselben aber dabei die Rück-
sichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und auf die bestehende
Bezirkseinteilung zur Pflicht gemacht‘). Staaten von geringem Gebiets-
umfange ist es freigestellt, von der Bildung von Lieferungsverbänden
abzusehen und die Lieferungspflicht selbst zu übernehmen ?).
b) Der Bundesrat hat festzusetzen, welche Lieferungen von den
einzelnen Verbänden zu leisten sind, sowohl der Art wie der Größe
nach. Hierbei, sowie bei der Unterverteilung ist darauf Rücksicht zu
nehmen, daß den einzelnen Verbänden nur die Lieferung solcher
Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereich
in natura vorfinden !).
c) Hinsichtlich der Obliegenheiten der Lieferungsverbände und der
ihnen zur Erfüllung derselben zustehenden Befugnisse gelten dieselben
Vorschriften, welche für die Gemeinden rücksichtlich der ihnen ob-
liegenden Kriegsleistungen gelten. Auch können sich die Lieferungs-
verbände zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der
Vermittlung der Gemeinden bedienen ’). In dem letzteren Falle kön-
nen die Lasten der Lieferungsverbände vermittelst der Unterverteilung
tatsächlich in Gemeindelasten aufgelöst werden; rechtlich aber bleibt
der Lieferungsverband als solcher für die ganze, ihm auferlegte Lie-
ferung verpflichtet, so daß er für die Anteile der etwa leistungsun-
fähigen oder säumigen Gemeinden aufkommen muß.
3. Die Vergütung.
Dieselbe wird berechnet nach den Durchschnittspreisen
derletzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des teuer-
sten und des wohlfeilsten Jahres, indem für jeden Lieferungsverband
1) Kriegsleistungsgesetz $ 16, 17, Abs. 4.
2) Kriegsleistungsgesetz 8 17, Abs. 1. Ein Verzeichnis der Lieferungsverbände
ist der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 beigegeben und im Reichsgesetzbl.
S. 154 abgedruckt; in berichtigter Fassung im Zentralblatt des Deutschen Reichs
1894, S. 342. Innerhalb des früheren Geltungsgebietes des Gesetzes vom 11. Mai 1851
(vgl. oben S. 283, Note *) sind bis zur anderweitigen Regelung die Kreise und
gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten. 8 17 cit., Abs. 3.
3) 8 17 cit., Abs. 2. Besondere Verbände sind nicht gebildet worden von den
beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, den freien Städten und Schwarzburg-Rudolstadt.
4) & 17 cit., Abs. 4 u. 5. 5) Ebendaselbst $ 18. Siehe oben S. 288.