298 S 112. Die Kriegsleistungen.
zugunsten der Ehefrau des in den Militärdienst Eingetretenen und
dessen ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden (legiti-
mierten) Kindern unter 15 Jahren. Außerdem haben Kinder über
15 Jahre, Aszendenten und Geschwister einen Rechtsanspruch auf
Unterstützung, insofern sie von dem in den Dienst Eingetretenen
unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis nach erfolgtem
Diensteintritt desselben hervorgetreten ist. Unter derselben Voraus-
setzung kann auch Schwiegereltern und Stiefkindern eine Uhnter-
stützung gewährt werden.
2. Umfang der Unterstützungspflicht.
a) Das Reichsgesetz 8 5 bestimmt nur den Mindestbetrag der zu
gewährenden Unterstützung; inwieweit die Lieferungsverbände berech-
tigt oder verpflichtet sind, diesen Betrag zu erhöhen, bestimmt sich
nach den Landesgesetzen. Die Unterstützungen sollen mindestens be-
tragen für die Ehefrau monatlich 6 Mark vom Mai bis Oktober, 9 Mark
vom November bis April; für jedes Kind und jede andere unter-
stützungsberechtigte Person monatlich 4 Mark. Für diejenigen Per-
sonen, deren Unterstützung fakultativ ist (Schwiegereltern und Stief-
kinder), hat das Reichsgesetz einen Mindestbetrag nicht festgesetzt.
Die Unterstützung kann teilweise statt in Geld in Nahrungsmitteln
und Brennmaterial gewährt werden. Unterstützungen von Privatver-
einen und Privatpersonen dürfen auf die Mindestbeträge nicht ange-
rechnet werden, woraus mit dem argum. a contrario folgt, daß die
Leistungen aus öffentlichen Fonds in Abzug gebracht werden dürfen.
b) Die Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten vor-
auszuzahlen, und zwar solange der Eingetretene sich im Militärdienst
befindet. Der Hin- und Rückmarsch zum und vom Truppenteil, und
die zeitweilige Beurlaubung wegen Krankheit oder Verwundung kom-
men mit in Anrechnung. Wenn der in den Dienst Eingetretene vor
seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unter-
stützungen so lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte,
auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird !).
c) Wenn Personen, deren Familien Unterstützung erhalten, nach
‚ihrem Eintritt in den Dienst sich der Fahnenflucht schuldig machen,
oder zu Gefängnisstrafe von länger als sechsmonatlicher Dauer oder
zu einer härteren Strafe verurteilt werden, so wird die Unterstützung
bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt ?).
3. Feststellung der Unterstützungsansprüche.
In jedem Lieferungsverbande entscheidet eine Kommission sowohl
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien als auch
über den Umfang und die Art der zu gewährenden Unterstützungen’).
1) Gesetz $ 10. Insoweit die Hinterbliebenen auf Grund des Pensionsgesetzes
Zahlungen empfangen, kommen die Unterstützungen der Lieferungsverbände in Fortfall.
2). Ebendaselbst $ 11.
3) Es können auch in einem Lieferungsverbande mehrere Kommissionen gebildet
werden.