Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

302 $ 112. Die Kriegsleistungen. 
Kriegsbetriebe befindlichen Strecken ausschließlich den Anordnungen 
der Militäreisenbahnbehörden nach Maßgabe des $ 31 des Kriegs- 
leistungsgesetzes und der Ausführungsverordnung Folge zu leisten), 
Jede Eisenbahndirektion bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen 
Verkehr mit den Militäreisenbahnbehörden schon im Frieden einen 
Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten?). Bei der Ausführung 
der Transporte und der an Ort und Stelle erforderlichen Anordnun- 
gen werden. die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, 
Stationsvorsteher und Zugführer vertreten, welche die Requisitionen 
der Militärbehörden entgegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selb- 
ständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die zuständigen 
Behörden zu übermitteln haben ?). 
Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbe- 
hörden sind an das Reichseisenbahnamt zu richten und von diesem 
dem Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mitzutei- 
len; die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen 
Beschwerden sind vom Reichseisenbahnamt zu prüfen und zur Er- 
ledigung zu bringen ?). 
2. Die Transportleistungen. 
aAJInhalt der Last. Alle Eisenbahnverwaltungen im Deut- 
schen Reiche sind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht 
und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken °). Unter Beförderung ist nicht 
bloß die eigentliche Fortbewegung der Militärzüge, sondern auch jede 
dazu gehörende Hilfsleistung zu verstehen. Insbesondere gehört hier- 
her das Beladen und Entladen der Wagen‘); ferner die Freihaltung 
der Bahnhöfe, die Herstellung von Rampen, von provisorischen Lager- 
räumen, Güterschuppen, Schutzdächern; endlich die Ausrüstung der 
Wagen, um sie für die Beförderung von Mannschaften und Pferden 
benutzbar zu machen. Den Verwaltungen ist in letzterwähnter Be- 
ziehung noch besonders die Pflicht auferlegt, diese Ausrüstungsgegen- 
stände für ihre Eisenbahnwagen vorrätig zu halten’). Der Bedarf an 
solchen Gegenständen wird von den vereinigten Ausschüssen des Bun- 
desrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, 
Post und Telegraphen festgesetzt und durch das Reichseisenbahnamt, 
dem die Ueberwachung der Ausführung obliegt, den einzelnen Eisen- 
bahnverwaltungen mitgeteilt). 
1) $ 15, Ziff. 4; 8 18, Ziff. 4. 
2) $ 15, Ziff. 2. Er kann gleichzeitig technisches Mitglied einer Linienkomman- 
dantur sein. 
3) $ 15, Ziff. 3. 4) S 15, Ziff. 5; 8 13, Ziff. 2; 85, Ziff. 3. 
5) Kriegsleistungsgesetz $ 28, Ziff. 2. 
6) Ausgenommen sind jedoch Munition und die von den Truppen selbst mit- 
geführten Fahrzeuge und Armeegeräte, welche durch militärische Kräfte nach An- 
leitung der Eisenbahnbehörden auszuladen sind. Genaue Vorschriften darüber in der 
Transportordnung $ 44 fg., 47. 
7) Kriegsleistungsgesetz $ 28, Ziff. 1. 
8) Ausführungsverordnung Art. 14, Ziff. 1. Das Recht des Reichs, schon in
	        
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