& 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 313
3. Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kom-
mandantur einen Rayonplan und einen Rayonkataster aufzustellen.
Bei bereits bestehenden Festungen bleibt die Anfertigung dem Er-
messen der Kommandantur überlassen; sie muß jedoch stets erfolgen,
wenn die bisherigen Rayons infolge: eines Neu- oder Verstärkungs-
baues verändert werden sollen‘. Der Rayonplan muß die Grenzen
der Rayonbezirke, sowie die Lage, Beschaffenheit und Benutzungs-
weise der einzelnen in den Rayons belegenen Grundstücke erkennen
lassen; das Kataster muß unter Bezugnahme auf den Rayonplan die
Besitzer der einzelnen Grundstücke, eine Beschreibung aller innerhalb
der ersten beiden und der Zwischenrayons vorhandenen Baulichkeiten
und Anlagen unter Angabe ihres Zustandes und ihrer Entstehungs-
zeit?), endlich Vermerke über die Entschädigungsberechtigung bei etwa
stattfindender Demolierung enthalten’). Rayonplan und Rayonkata-
ster haben eine doppelte Bestimmung; sie dienen einerseits der Kom-
mandantur zur Information über die Terrainverhältnisse des ganzen
Rayonbezirks und als Anhalt zur Ueberwachung aller baulichen Ver-
änderungen; sie dienen andererseits aber auch den Eigentümern der
einzelnen Grundstücke gegenüber zum Erweise des Zustandes der
letzteren und zum Anhaltspunkte bei Geltendmachung der Eigentums-
beschränkungen.
Aus diesem Grunde findet die Aufstellung von Rayonplan und
Rayonkataster nicht einseitig durch die Kommandantur statt, sondern
es ist dafür ein Aufgebotsverfahren vorgeschrieben. Plan und Ka-
taster sind in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die aufgenomme-
nen Grundstücke liegen, während sechs Wochen öffentlich auszu-
legen. Der Gemeindevorstand hat die Auslegung in ortsüblicher Weise
öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig zur Erhebung etwaiger
Einwendungen aufzufordern. In dieser Aufforderung ist die Frist zu
bestimmen, innerhalb derer die Einwendungen bei dem Gemeindevor-
stande anzubringen sind, und die Verwarnung beizufügen, daß nach
Ablauf der Frist mit Feststellung des Katasters verfahren wird.
Alle eingehenden Beschwerden oder Anträge werden nach Ablauf
der Anmeldefrist der Kommandantur zugestellt; letztere prüft dieselben
und erteilt den Bescheid. Gegen die Entscheidung der Kommandan-
1) 8 9, Abs. 1; $ 26.
2) Für den 3. Rayon sind die Einträge in das Kataster und ebenso in den Rayon-
plan (vgl. Instruktion zu $ 9) weniger detailliert; dagegen steht die Ansicht Seydels
a. a. O0. S. 1069, daß das Kataster sich auf den dritten Rayon überhaupt nicht er-
streckt, sowohl mit dem Gesetz als der Praxis im Widerspruch.
3) 8 9, Abs.2. Der Kommandantur sind behufs Aufnahme des Rayonplanes und
Katasters von allen Behörden, also auch von den Gemeindebehörden und den
Gerichten, die in ihrem Besitze befindlichen Flurkarten, Pläne, Vermessungs- und
Bonitierungsregister, Taxen, Kataster u. dgl. unentgeltlich zur Benutzung zu verstatten.
Ebendaselbst $ 10. Den Privatpersonen liegt diese Verpflichtung nicht ob. Vgl.
Kommissionsbericht S. 6 (Drucks. des Reichst. 1871, II. Sess., Nr. 93).