Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

314 S 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
tur steht binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen nach dem Em- 
pfang der Rekurs an die Reichs-Rayonkommission zu. Der Rekurs 
ist bei der Rommandantur einzulegen. Nach Ablauf der vierwöchent- 
lichen Frist beziehentlich nach Eingang der Rekursbescheide hat die 
Kommandantur Kataster und Plan festzustellen. Die be- 
treffenden Gemeindevorstände sind hiervon zu benachrichtigen und 
haben die Feststellung öffentlich bekannt zu machen). Die Wirkung 
des Verfahrens ist dahin zu bestimmen, daß Rayonplan und Ka- 
taster als von den Interessenten anerkannte, für diese und die 
Festungskommandantur gemeinschaftliche Urkunden anzu- 
sehen sind’). 
Die Kommandantur hat dafür zu sorgen, daß im Rayonplan und 
Rayonkataster alle Veränderungen in baulicher Beziehung, so- 
wie im Besitz der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nach- 
getragen werden). Zu diesem Zwecke muß sich die Kommandantur 
mit den betreffenden Zivilbehörden (Katasterkontrolleuren usw.) in Ver- 
bindung setzen *). 
II. Inhalt der Eigentumsbeschränkungen. 
Die Eigentumsbeschränkungen sind durchweg Verbote, Verände- 
rungen der Terrainoberfläche vorzunehmen; sie sind nach der Ent- 
fernung des Grundstücks von der Festungsenceinte abgestuft, so daß 
alles, was in dem entfernteren Rayon untersagt ist, auch in den näher 
gelegenen verboten ist. Die Verbote sind teils absolute, teils relative, 
d. h. gewisse Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Militärbehör- 
den erfolgen. Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist 
aber nicht immer in das freie Ermessen der Militärbehörde gestellt. 
Das Gesetz hat vielmehr für viele Fälle die Bedingungen normiert, 
unter denen die Genehmigung erteilt werden muß. Diese Genehmi- 
gung hat daher nur die Bedeutung, daß die Kommandantur das Vor- 
handensein der gesetzlichen Erfordernisse prüft und konstatiert, be- 
ziehentlich die Innehaltung der gesetzlichen Beschränkungen seitens 
der Grundbesitzer sicherstellt. 
1. Im dritten Rayon und folglich auch in allen anderen Rayons 
ist die Genehmigung der Kommandantur erforderlich zu jeder dauern- 
den Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche. Dahin gehört die 
Anlage und der Betrieb von Lehm- und Sandgruben, Stein- und Kalk- 
brüchen, die Anlage von Plätzen zur Ablagerung von Ballast, sowie 
eine solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen. Die Ge- 
nehmigung der Kommandantur ist ferner einzuholen zu allen die 
Wasserverhältnisse und die Wege betreffenden Neuanlagen oder Ver- 
änderungen, insbesondere von Dämmen, Deichen, der Vorflutverhält- 
1)8$ 11a.20. 
2) Vgl. BGB. 8 810. Zivilprozeßordnung $ 416 ft. 3) Gesetz $ 12. 
4) Instruktion zu $ 12.
	        
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