Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 315 
nisse, der Ent- und Bewässerungsanlagen und sonstigen Wasserbauten, 
desgleichen der Chausseen, Wege und Eisenbahnen; sodann zur An- 
lage von größeren Parken, Baumschulen und Waldungen; endlich zur 
Errichtung und Veränderung von Kirch- und Glockentürmen und 
aller turmartigen Konstruktionen !). 
Die Genehmigung der Kommandantur darf aber nur dann versagt 
werden, wenn die Anlage einen nachteiligen Einfluß auf die Verteidi- 
gungsfähigkeit der Festung hat; insbesondere wenn dadurch eine nach- 
teillige Deckung gegen die rasante Bestreichung der Werke, ein nach- 
teiliger Einfluß auf das Wasserspiel der Festungsgräben, auf Inunda- 
tion des Vorterrains oder auf die Tiefe der mit den Festungsanlagen 
in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, oder wenn eine vermehrte 
Einsicht in die Werke des Platzes genommen wird’). 
Abgesehen von Türmen ist demnach die Herstellung von Ge- 
bäuden aller Art in dem dritten Rayon freigegeben, nicht aber die 
Herstellung von großen Gebäudekomplexen. Steht die Anbauung des 
dritten Rayons in Aussicht, so ist ein Bebauungsplan festzustellen und 
es ist hierbei die Genehmigung der Reichs-Rayonkommis- 
sion in Beziehung auf die Breite und Richtung der Straßen er- 
forderlich °). 
Die Bauart der einzelnen Häuser, sowie die Aufführung von 
Gebäuden auf dem zwischen den Straßen liegenden Terrain unterliegt 
in keiner Hinsicht einer Beschränkung ®). 
Absolute Verbote bestehen für den dritten Rayon überhaupt nicht. 
2. Im zweiten Rayon und folglich auch im ersten gelten fol- 
gende Beschränkungen : | 
a) Ganz unzulässig sind alle Massivkonstruktionen von Gebäuden 
oder Gebäudeteilen (ausgenommen Feuerungsanlagen und Fundamente, 
die das umliegende Terrain nicht über 30 Zentimeter, im ersten Rayon 
nicht über 15 Zentimeter überragen); ferner jede Art von Gewölbe- 
bauten, sowie Eindeckungen von Kelleranlagen mit steinerner und 
1) 8 13, Ziff. 1-4. Die Projekte größerer Anlagen in den Rayons, z. B. von 
Chausseen, Deichen, Eisenbahnen usw., werden von einer gemischten Kommission er- 
örtert, deren Mitglieder von dem zuständigen Kriegsministerium im Verein mit den 
betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen, und in welcher auch die von der 
Anlage betroffenen Gemeinden durch Deputierte vertreten werden. Das Protokoll 
ist der Reichs-Rayonkommission zu übersenden behufs Feststellung des Planes in 
Gemeinschaft mit der betreffenden Zentralverwaltungsbehörde. $ 30 des Gesetzes. 
2) S 13, Abs. 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen Arten von 
Anlagen ist in der Instruktion zu $ 13 näher erläutert. 
3) 814. Der Bebauungsplan ist auf kommissarische Beratung der Kommandantur 
und der beteiligten Verwaltungsbehörden zu vereinbaren und der Entwurf der Reichs- 
Rayonkommission zur Genehmigung einzusenden. Für das Militär ist dabei der Ge- 
sichtspunkt maßgebend, „daß das bebaute Terrain soweit als tunlich der Einsicht 
geöffnet bleibt und die naclhı der Festung zuführenden Straßen von den Werken aus 
bestrichen werden können‘. Vgl. Instruktion zu $ 14. 
4) Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstages S. 8.
	        
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