Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 317 
lagen, leicht zu beseitigende Einfriedigungen von Holz oder Eisen, 
Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derselben von 
den Festungswerken mindestens 300 Meter beträgt?). 
Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgendwelcher Art 
herzustellen, sind nur ausgenommen Wächterhütten, wenn die 
Notwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters nachgewiesen 
werden kann. Dieselben dürfen im Grundflächenmaß 20 Quadrat- 
meter nicht überschreiten, mit anderen Baulichkeiten nicht in Ver- 
bindung gesetzt sein und müssen mit einem transportabeln eisernen 
Ofen mit blecherner Rauchröhre versehen sein. 
9. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle 
baulichen Anlagen unzulässig; auf Esplanaden sind nur solche 
Anlagen gestattet, welche nach dem Urteil der Militärbehörde zur Ver- 
teidigung dienen können. Die Anlage von Hecken ist sowohl im 
strengen Zwischenrayon wie auf Esplanaden unzulässig’). 
6. Für den ersten und zweiten Rayon und den ein- 
fachen Zwischenrayon bestehen noch folgende gemeinsame Anord- 
nungen: 
a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt der 
Genehmigung der Kommandantur, insoferne dasselbe nicht von der 
Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab- 
hängig ist?). 
b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen 
Vorräte zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen auf- 
gestapelt werden, ist nur mit Genehmigung der Kommandantur zu- 
lässig, die nicht versagt werden darf, wenn die Entfernung von den 
Festungswerken 225 Meter beträgt?.. Ausgenommen sind Lagerplätze 
und die zum Ein- und Ausladen nötigen Anstalten an Flußufern; je- 
doch steht es der Kommandantur zu, die einzuhaltende Entfernung 
von der Kehle und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu bestimmen ’). 
c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Ter- 
rainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien während der 
Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es zwar keiner 
besonderen Genehmigung der Kommandantur; es ist jedoch derselben 
vorher Anzeige zu machen und es steht ihr zu, die Zeit der Wieder- 
beseitigung zu bestimmen °). 
1) Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungsplätzen, Grab- 
hügeln und Denkmälern. $ 17B, Ziff. 1 u. 2. 
2)8 19a.2. 0. 3)s 18a... 0. 
4) S 20, Abs. 1-4. Auch die Höhe der zulässigen Aufstapelungen ist daselbst 
normiert. Vgl. dazu die Instruktion. 
5) $S 20, Abs. 5. Vgl. Kommissionsbericht S. 13. 
6) $ 21. Nur zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kom- 
mandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu erteilen ist, daß die im $ 20, 
Abs. 3, Ziff. a angegebene Höhe nicht überschritten wird.
	        
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