8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 317
lagen, leicht zu beseitigende Einfriedigungen von Holz oder Eisen,
Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derselben von
den Festungswerken mindestens 300 Meter beträgt?).
Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgendwelcher Art
herzustellen, sind nur ausgenommen Wächterhütten, wenn die
Notwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters nachgewiesen
werden kann. Dieselben dürfen im Grundflächenmaß 20 Quadrat-
meter nicht überschreiten, mit anderen Baulichkeiten nicht in Ver-
bindung gesetzt sein und müssen mit einem transportabeln eisernen
Ofen mit blecherner Rauchröhre versehen sein.
9. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle
baulichen Anlagen unzulässig; auf Esplanaden sind nur solche
Anlagen gestattet, welche nach dem Urteil der Militärbehörde zur Ver-
teidigung dienen können. Die Anlage von Hecken ist sowohl im
strengen Zwischenrayon wie auf Esplanaden unzulässig’).
6. Für den ersten und zweiten Rayon und den ein-
fachen Zwischenrayon bestehen noch folgende gemeinsame Anord-
nungen:
a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt der
Genehmigung der Kommandantur, insoferne dasselbe nicht von der
Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab-
hängig ist?).
b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen
Vorräte zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen auf-
gestapelt werden, ist nur mit Genehmigung der Kommandantur zu-
lässig, die nicht versagt werden darf, wenn die Entfernung von den
Festungswerken 225 Meter beträgt?.. Ausgenommen sind Lagerplätze
und die zum Ein- und Ausladen nötigen Anstalten an Flußufern; je-
doch steht es der Kommandantur zu, die einzuhaltende Entfernung
von der Kehle und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu bestimmen ’).
c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Ter-
rainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien während der
Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es zwar keiner
besonderen Genehmigung der Kommandantur; es ist jedoch derselben
vorher Anzeige zu machen und es steht ihr zu, die Zeit der Wieder-
beseitigung zu bestimmen °).
1) Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungsplätzen, Grab-
hügeln und Denkmälern. $ 17B, Ziff. 1 u. 2.
2)8 19a.2. 0. 3)s 18a... 0.
4) S 20, Abs. 1-4. Auch die Höhe der zulässigen Aufstapelungen ist daselbst
normiert. Vgl. dazu die Instruktion.
5) $S 20, Abs. 5. Vgl. Kommissionsbericht S. 13.
6) $ 21. Nur zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kom-
mandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu erteilen ist, daß die im $ 20,
Abs. 3, Ziff. a angegebene Höhe nicht überschritten wird.