Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 325 
bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer solchen Anlage 
nachgesucht, aber versagt worden ist, tritt die Verpflichtung des Reiches 
zur Entschädigung ein !). 
c) Das Reich kann natürlich sich selbst nicht entschädigen; aber 
auch den Bundesstaaten wird für die in ihrem Eigentum befindlichen 
Grundstücke eine Entschädigung für Rayonbeschränkungen nicht ge- 
zahlt ?). 
2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich durch die 
Größe der Vermögenseinbuße, welche für den Besitzer des Grund- 
stückes dadurch entsteht, daß dasselbe fortan Beschränkungen in der 
Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für 
die Feststellung dieser Vermögenseinbuße gelten im allgemeinen die- 
selben Gesichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung des 
gemeinen Kaufwertes des Grundstückes ist nicht in allen Fällen dieser 
Vermögenseinbuße gleich; sie bezeichnet vielmehr nur das Minimum 
derselben, da der gemeine Verkaufswert als der stets realisierbare Wert 
anzusehen ist. Nach den besonderen Verhältnissen des Besitzers, sei- 
nem Gewerbebetrieb, seinen Wirtschaftsbedürfnissen usw. kann aber 
durch Auflegung der Rayonbeschränkungen sein Vermögen eine weit 
erheblichere Verminderung erleiden, als sie durch die Differenz des 
Kaufwertes vor und nach der Auferlegung ausgedrückt wird; und in 
diesem Falle ist auch die Schadloshaltung so hoch zu bemessen, daß 
dem Vermögen des Besitzers wieder so viel zugeführt wird, als ihm 
durch die Rayonbeschränkungen entzogen worden ist). Ein wichtiger 
Anwendungsfall dieses Grundsatzes liegt vor, wenn das von der Be- 
schränkung betroffene Grundstück mit einem anderen Grundstück des- 
selben Besitzers dergestalt in Zusammenhang steht, daß die Beschrän- 
kung des ersteren auch auf den Wert des letzteren Einfluß übt. In 
diesem Falle wird das Vermögen des Besitzers um so viel verringert, 
als die Wertsminderung des gesamten Grundbesitzes beträgt). Im- 
mer aber kann es sich nur um den Ersatz von Vermögensein- 
bußen handeln, niemals um eine Entschädigung für bloß gehofften 
Gewinn oder für einen imaginären Wert. Um den erlittenen Schaden 
festzustellen, ist es in allen Fällen erforderlich, den Wert des Grund- 
stückes vor Auferlegung der Rayonbeschränkungen mit dem Wert der- 
selben nach ihrer Auferlegung zu vergleichen. Nun tritt aber eine Werts- 
verminderung regelmäßig schon vor dem wirklichen Inkrafttreten der 
Rayonbeschränkungen ein, sobald es gewiß ist, daß ein Festungsbau 
— 
1) $ 88, Abs. 1. 
2) 8 34, Abs. 2, Ziff. 2. Wenn jedoch die Rente bereits festgestellt ist und das 
Grundstück später in den Besitz eines Bundesstaats übergeht, so bleibt nach dem 
Urteil des Reichsgerichts vom 28. Mai 1909 (Zivils. Bd. 71 S. 267) die Rente bestehen. 
3) Vgl. Kommissionsbericht S. 21, 22. Urteil des Reichsgerichts vom 22. Januar 
1898 (Entscheidungen Bd. 43, S. 17). 
4) Gesetz 8 35, Abs. 3.
	        
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