8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 325
überlassen; dem Zivilkommissarius steht eine Entscheidung darüber
nicht zu!).
c) Wenn das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig
ist, so werden Sachverständige darüber vernommen. Jede der beiden
Parteien wählt einen Sachverständigen, und der Kommissarius ernennt
den dritten, falls sich nicht beide Parteien über einen Sachverständigen
einigen. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen
und die Richtigkeit desselben zu beschwören oder auf den ein- für
allemal geleisteten Sachverständigeneid zu versichern ?).
d) Der Kommissarius hat ebenfalls ein Gutachten abzugeben und
die Abschätzungsverhandlungen mit diesem Gutachten der höheren
Zivilverwaltungsbehörde zu überreichen. Die letztere setzt die
Entschädigung durch Beschluß fest. Dabei ist dieselbe
an das Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden; sie bestimmt
vielmehr den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Verhandlung
und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen °). |
e) Den Entschädigungsberechtigten steht gegen den Beschluß der
Verwaltungsbehörde innerhalb einer Präklusivfrist von 90 Tagen, vom
Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. Die
Klage ist gegen den Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kom-
mandantur vertreten wird; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
das betreffende Grundstück belegen ist ®).
f) Der Militärbehörde steht innerhalb derselben Präklusivfrist das
Recht zu, die Enteignung des Grundstücks zu verlangen. Die
Erklärung der Militärbehörde an die höhere Verwaltungsbehörde, daß
von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, unterbricht den Lauf der
Frist zur Beschreitung des Rechtsweges, sowie das gerichtliche Ver-
fahren über die Entschädigung. Das Verfahren bei der Enteignung
richtet sich nach den Landesgesetzen >).
Der Besitzer des Grundstücks ist befugt zu verlangen, daß die
Enteignung auf alle diejenigen Teile des Grundstücks ausgedehnt werde,
deren fernere Benutzung in der bisherigen Weise nach dem Gut-
achten von Sachverständigen durch die Abtrennung des den Rayon-
beschränkungen unterworfenen Teiles wesentlich beeinträchtigt,
erschwert oder verhindert werden würde).
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1) Ebendaselbst Abs. 2.
2) Ebendaselbst Abs. 3—5. 3) 8 41, Abs. 1, 2.
4) $ 41, Abs. 3; $ 42, Abs. 1 u. 2. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht
zuständig ist, hängt davon ab, ob die beanspruchte Entschädigung die Summe von
600 Mark übersteigt. Gerichtsverfassungsgesetz $ 23, Ziff. 1; $ 70. Erleichterungen
der Beschränkungen, welche erst nach der Festsetzung der Entschädigung durch die
höhere Verwaltungsbehörde eingetreten sind, finden bei der richterlichen Bemessung
der Entschädigungssumme keine Berücksichtigung. Urteil des Reichsgerichts vom
7. Dezember 1898. Entsch. Bd. 43, S. 15.
5) $ 41, Abs. 4, 5. 6) Ebendaselbst.