Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

3926 $ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
4. Die Zahlung der Entschädigung. 
a) Der Regel nach wird die Entschädigung in einer Rente ge- 
währt. Dieselbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um welche 
sich der Wert des Grundstücks vermindert hat. Der Lauf der Rente 
beginnt mit dem Tage der Absteckung der Rayonlinien !) und bei Ent- 
schädigungen für die versagte Genehmigung zu Anlagen im dritten 
Rayon mit dem Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandan- 
tur?). Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnumerando aus der 
Festungskasse gezahlt ?). Sie erlischt nach Ablauf von 37 Jahren oder 
sobald das Grundstück aufhört, den Beschränkungen der ersten beiden 
Rayons oder der Zwischenrayons unterworfen zu sein ). 
b) Renten, welche jährlich weniger als 3 Mark betragen, werden 
mit dem 16?/,;fachen Betrage kapitalisiert und sofort an den Besitzer 
ausbezahlt’). Außerdem hat der Besitzer das Recht, falls die Wert- 
verminderung seines Grundstücks mindestens ein Drittel des bisherigen 
Wertes beträgt, nach seiner Wahl die Entschädigung in Rente oder 
Kapital zu verlangen ®).. Das Wahlrecht muß bereits während des 
Abschätzungsverfahrens ausgeübt werden. Sobald nach dem Gutachten 
eines Sachverständigen die Wertsverminderung so groß ist, daß der 
Besitzer eine Entschädigung in Kapital zu fordern berechtigt ist, muß 
er auf die Aufforderung des Kommissarius binnen einer Präklusivfrist 
von vier Wochen erklären, daß er die Entschädigung in Kapital ver- 
lange, widrigenfalls er nur die Abfindung durch Rente fordern kann ’). 
Die Entschädigungssumme ist von demjenigen Tage an mit 5 Prozent 
zu verzinsen, mit welchem der Lauf der Rente beginnen würde ?). 
c) Berechtigt zum Empfange der Entschädigungssumme und Rente 
ist der Besitzer des Grundstücks; die Legitimation desselben zum 
Empfange des Kapitals, sowie der einzelnen Raten der Rente wird der 
Festungskasse gegenüber dadurch geführt, daß er im Rayonkataster 
eingetragen ist’). Wenn anderen Realberechtigten, insbesondere Pfand- 
1) $ 36, Abs. 3. 2) & 38, Abs. 2. 3) 8 36, Abs. 4. 
4) 8 36, Abs. 3. 5) 8 36, Abs. 5. 
6) 8 36, Abs. 1. Ueber die Gründe, aus denen man dieses Wahlrecht bewilligt 
hat, vgl. den Kommissionsbericht S. 24. 
7) 8 40, Abs. 6. 
8) $ 36, Abs. 2; 8 38, Abs. 2. Ob die in diesem Gesetz gewährten 5 Prozent 
sich nach B.G.B. $ 246 und dem Einführungsgesetz Art. 32 auf vier ermäßigen, ist 
zweifelhaft. Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Abänderung 
des $ 36, Abs. 2, die nahe gelegen hätte, nicht erfolgt. 
9) 8 36, Abs. 4. Diese Bestimmung ist durch Art. 54 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufrecht erhalten worden. Urteil des Reichsgerichts 
vom 20. November 1886 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 17, S. 33 ff.). Vgl. auch 
Bd. 71, S. 269. Die Festungskommandantur ist nach $ 12 verpflichtet, dafür Sorge zu 
tragen, daß Besitzveränderungen der Grundstücke im Kataster nachgetragen werden. 
Unterläßt sie dies und wird infolgedessen die Rente an einen Unberechtigten aus- 
gezahlt, so ist sie dem Rentenberechtigten zur Schadloshaltung verpflichtet. Vgl. 
auch Seydela. a. O.S. 1080. Findet ein Verteilungsverfahren statt, so ist auf Er-
	        
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