3926 $ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen.
4. Die Zahlung der Entschädigung.
a) Der Regel nach wird die Entschädigung in einer Rente ge-
währt. Dieselbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um welche
sich der Wert des Grundstücks vermindert hat. Der Lauf der Rente
beginnt mit dem Tage der Absteckung der Rayonlinien !) und bei Ent-
schädigungen für die versagte Genehmigung zu Anlagen im dritten
Rayon mit dem Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandan-
tur?). Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnumerando aus der
Festungskasse gezahlt ?). Sie erlischt nach Ablauf von 37 Jahren oder
sobald das Grundstück aufhört, den Beschränkungen der ersten beiden
Rayons oder der Zwischenrayons unterworfen zu sein ).
b) Renten, welche jährlich weniger als 3 Mark betragen, werden
mit dem 16?/,;fachen Betrage kapitalisiert und sofort an den Besitzer
ausbezahlt’). Außerdem hat der Besitzer das Recht, falls die Wert-
verminderung seines Grundstücks mindestens ein Drittel des bisherigen
Wertes beträgt, nach seiner Wahl die Entschädigung in Rente oder
Kapital zu verlangen ®).. Das Wahlrecht muß bereits während des
Abschätzungsverfahrens ausgeübt werden. Sobald nach dem Gutachten
eines Sachverständigen die Wertsverminderung so groß ist, daß der
Besitzer eine Entschädigung in Kapital zu fordern berechtigt ist, muß
er auf die Aufforderung des Kommissarius binnen einer Präklusivfrist
von vier Wochen erklären, daß er die Entschädigung in Kapital ver-
lange, widrigenfalls er nur die Abfindung durch Rente fordern kann ’).
Die Entschädigungssumme ist von demjenigen Tage an mit 5 Prozent
zu verzinsen, mit welchem der Lauf der Rente beginnen würde ?).
c) Berechtigt zum Empfange der Entschädigungssumme und Rente
ist der Besitzer des Grundstücks; die Legitimation desselben zum
Empfange des Kapitals, sowie der einzelnen Raten der Rente wird der
Festungskasse gegenüber dadurch geführt, daß er im Rayonkataster
eingetragen ist’). Wenn anderen Realberechtigten, insbesondere Pfand-
1) $ 36, Abs. 3. 2) & 38, Abs. 2. 3) 8 36, Abs. 4.
4) 8 36, Abs. 3. 5) 8 36, Abs. 5.
6) 8 36, Abs. 1. Ueber die Gründe, aus denen man dieses Wahlrecht bewilligt
hat, vgl. den Kommissionsbericht S. 24.
7) 8 40, Abs. 6.
8) $ 36, Abs. 2; 8 38, Abs. 2. Ob die in diesem Gesetz gewährten 5 Prozent
sich nach B.G.B. $ 246 und dem Einführungsgesetz Art. 32 auf vier ermäßigen, ist
zweifelhaft. Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Abänderung
des $ 36, Abs. 2, die nahe gelegen hätte, nicht erfolgt.
9) 8 36, Abs. 4. Diese Bestimmung ist durch Art. 54 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufrecht erhalten worden. Urteil des Reichsgerichts
vom 20. November 1886 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 17, S. 33 ff.). Vgl. auch
Bd. 71, S. 269. Die Festungskommandantur ist nach $ 12 verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, daß Besitzveränderungen der Grundstücke im Kataster nachgetragen werden.
Unterläßt sie dies und wird infolgedessen die Rente an einen Unberechtigten aus-
gezahlt, so ist sie dem Rentenberechtigten zur Schadloshaltung verpflichtet. Vgl.
auch Seydela. a. O.S. 1080. Findet ein Verteilungsverfahren statt, so ist auf Er-